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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen / 2.10 Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen (§ 850i ZPO)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 45

Während §§ 850c–850g ZPO den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltsforderungen i. S. v. § 850 ZPO regeln, schützt § 850i ZPO die Einkünfte aus anderen Quellen.[1] Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[2] geändert.

[1] Koenig/Klüger, AO, 6. Aufl. 2026, § 319 Rz. 35ff.
[2] BGBl I 2009, 1707.

2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO)

 

Rz. 46

§ 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Pfändungsschutz.[1] Bei solchen nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist dem Schuldner so viel von den Vergütungen zu belassen, wie er für seinen Unterhalt und den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt schuldet, benötigt. Dem Schuldner ist dabei nicht mehr zu belassen, als wenn er seine Einkünfte aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn begründete. Unter die von § 850i Abs. 1 ZPO betroffenen Einkünfte fallen z. B. die Honoraransprüche der Freiberufler, der Hebammen, Krankengymnasten, Schriftsteller, freien Journalisten, Handwerker etc., arbeitsrechtliche Abfindungsansprüche, Sozialplanabfindungen und das einmalige Entlassungsgeld nach § 9 WehrsoldG.[2] Abweichend vom Wortlaut des § 850i Abs. 1 ZPO hat die Vollstreckungsbehörde den Pfändungsschutz von Amts wegen zu beachten, da sie an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden ist.[3] Im Rahmen der Abwägung, wie viel dem Schuldner zu belassen ist, sind von der Vollstreckungsbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ebenso zu beachten wie die Frage, ob überwiegende Belange des Gläubigers betroffen sind. Letzteres ist bei der Verwaltungsvollstreckung nach der AO aber regelmäßig ohne Belang.[4]

[1] BFH v. 1.2.2005, VII B 198/04, BFH/NV 2005, 737.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 850i ZPO Rz. 1.
[3] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § ...

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