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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / bb) Praktisches Verhältnis: Abweichung

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 598

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Trotz des klaren, in der Frage der abstrakten Aktivierungsfähigkeit keinen Raum für Abweichungen in systematischer Hinsicht belassenden Verhältnisses von VG- und WG-Begriff, werden im Handels- und Steuerbilanzrecht abweichende Kriterien für die abstrakte Aktivierungsfähigkeit zur Anwendung gebracht.

Selbstständige Verwertbarkeit als (strengeres) handelsrechtliches Aktivierungskriterium:

Die Aktivierungsfähigkeit eines Gutes setzt nach handelsrechtlich hM – abweichend vom steuerlichen, durch die BFH-Rspr geprägten Kriterienkatalog – neben der bilanziellen Greifbarkeit dessen selbstständige Verwertbarkeit voraus (vgl zB Lamers, Aktivierungsfähigkeit und Aktivierungspflicht immaterieller Werte, 207 (1981); Fabri, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung entgeltlicher Nutzungsverhältnisse, 48ff (1986); Marx, BB 1994, 2382; A/D/S, § 246 HGB Rz 26–28 (6. Aufl 1998); v Keitz, Immaterielle Güter in der internationalen Rechnungslegung, 31 (1997); Lutz/Schlag in HdJ, II/1 Rz 3 (02/2022)).

Dem Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit gingen abweichende Konkretisierungsvorschläge voraus (Überblick bei A/D/S, § 246 HGB Rz 15ff (6. Aufl 1998)). Nach dem Kriterium der konkreten Einzelveräußerbarkeit ist ein Gut dann abstrakt aktivierungsfähig, wenn es allein im Rechtsverkehr übertragen werden kann, dh selbstständig veräußerbar ist. Güter, die aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Veräußerungsverbots nicht veräußert werden dürfen oder mangels (potenzieller) Abnehmer nicht veräußert werden können, wären demnach keine VG. Da auf dieser Grundlage in § 266 Abs 2 A I 1 HGB als VG erfasste Güter nicht als solche aktiviert werden dürften (nicht einzelveräußerbare immaterielle Güter, zB entgeltlich erworbenes Nießbrauchsrecht (§ 1059 BGB)) und dem Kr...

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