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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Nutzfahrzeugen / 1.4.5 Hybrid-Pkw / Hybrid-Fahzeuge

Dieter Zens
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Bei Hybridfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge mit mindestens zwei unterschiedlichen Energiewandlern und zwei unterschiedlichen Energiespeichersystemen. In der Praxis verfügt die große Mehrheit der Hybridfahrzeuge über einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor. Aus technischer Sicht sind hier folgende Hybridfahrzeuge zu unterscheiden:

  1. Plug-in-Hybrid (-Fahrzeuge), das sind Hybrid-Fahrzeuge, deren Energiespeicher (Akku, Batterie) extern aufgeladen werden kann.
  2. Voll-Hybrid-Fahrzeuge sind mit ihrer elektromotorischen Leistung von 20 kW/t und mehr in der Lage auch rein elektromotorisch zu fahren (einschließlich Anfahren und Beschleunigen). Im Gegensatz zum Plug-in-Hybridum kann die Antriebsbatterie aber nicht extern aufgeladen werden.
  3. Mild-Hybrid, das sind Hybridfahrzeuge, die ihren Elektromotor lediglich nutzen, um den Motor beim Beschleunigen und im Fahrbetrieb zu unterstützen. Ihr Elektromotor kann das Kraftfahrzeug aber in der Regel nicht alleine antreiben. Als elektromotorische Leistungen werden etwa 6 – 14 kW/t angegeben.

Für solche Hybrid-Fahrzeuge, die in allen Fällen sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch einen Elektromotor angetrieben werden, kommen die besonderen, begünstigenden Regelungen für Elektrofahrzeuge nicht in Betracht. Voraussetzung sowohl für die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG als auch für die befristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3d KraftStG ist ein ausschließlicher Antrieb durch Elektromotor(en); vgl. § 9 Abs. 2 2. HS KraftStG.

Hybridfahrzeuge werden folglich , wie auch ausschließlich durch Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeuge besteuert. Dies bedeutet, dass Hybrid-Pkw, bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009 gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission (hubraumorientiert) un...

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