Prof. Dr. Christopher Almeling
Rz. 40
Durch die Vierte Richtlinie des Rates v. 25.7.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG – Jahresabschluss-Richtlinie oder 4. EG-Richtlinie; ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11) wurde in Art. 51 die Pflicht geregelt, dass bestimmte Gesellschaften ihren Jahresabschluss durch eine oder mehrere Personen prüfen lassen müssen, die nach einzelstaatlichem Recht zur Prüfung des JA zugelassen sind. Weiterhin wurde geregelt, dass die mit der Abschlussprüfung beauftragte Person auch zu prüfen hat, ob der Lagebericht mit dem JA des betreffenden GJ in Einklang steht.
Rz. 41
Durch die Siebente Richtlinie des Rates v. 13.6.1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (RL 83/349/EWG – Konzernabschluss-Richtlinie oder 7. EG-Richtlinie; ABl. EG 1983 Nr. L 193, 1) wurde in Art. 37 geregelt, dass bestimmte Unternehmen ihren Konzernabschluss durch eine oder mehrere Personen prüfen lassen müssen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem dieses Unternehmen unterliegt, zur Prüfung von JA zugelassen sind. Weiterhin wurde geregelt, dass die mit der Abschlussprüfung beauftragte Person oder beauftragten Personen auch zu prüfen haben, ob der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss des betreffenden GJ in Einklang steht.
Rz. 42
Durch das Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG; BGBl. I 1985, 2355), das erstmals auf nach dem 31.12.1986 beginnende GJ anzuwenden war, wurde § 317 in das HGB eingefügt und die Ziele der Prüfung von JA und Konzernabschluss ...