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Eigentümerversammlung / 2.3 Einberufungsfrist

Alexander C. Blankenstein
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Vereinbarung prüfen

Im Hinblick auf die maßgebliche Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung ist stets zunächst die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung zu prüfen. In vielen Fällen finden sich hier vom Gesetz abweichende Fristen. Die maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG kann nämlich durch Vereinbarung geändert werden. Insoweit können kürzere, insbesondere aber längere Fristen geregelt sein.

Gesetzliche 3-Wochen-Frist

Finden sich keine vereinbarten Regelungen über die Einberufungsfrist, beträgt diese nach vorerwähnter Bestimmung 3 Wochen. Ihrem Wortlaut nach handelt es sich zwar nur um eine Soll-Vorschrift. Ein Unterschreiten der Einberufungsfrist führt jedoch grundsätzlich dann zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

 

Frist unbedingt einhalten!

Liegt kein Fall besonderer Dringlichkeit vor, ist die gesetzliche oder vereinbarte Ladungsfrist unbedingt einzuhalten. Ist es einem Wohnungseigentümer wegen verkürzter Ladungsfrist nicht möglich, an der Versammlung teilzunehmen, werden auf seine Klage hin sämtliche auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt. Selbst wenn seine Stimme letztlich für die jeweiligen Beschlussergebnisse nicht ausschlaggebend gewesen wäre, hätte er jedoch durch Diskussionsbeiträge ggf. die Meinung der übrigen Wohnungseigentümer beeinflussen können. Stets besteht jedenfalls eine Kausalitätsvermutung dahin gehend, dass der Ladungsmangel kausal für die Ungültigkeit des Beschlusses ist.[1] Allerdings muss der klagende Wohnungseigentümer darlegen, dass er bei rechtzeitigem Zugang der Ladung an einer Teilnahme nicht gehindert gewesen wäre und warum er auch keinen Vertreter zur Eigentümerversammlung entsenden konnte.[2]

Ausnahmsweise ...

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Siehe Eigentümerversammlung, Kap. 2.3 Einberufungsfrist

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