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Bilanzierungsverstöße: Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen / 2.9.3 Enforcement-Verfahren

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 237

Mit Inkrafttreten des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) zum 1.1.2022 wurde das deutsche Enforcement-Verfahren grundlegend reformiert und das bis dahin zweistufige Enforcement-System aufgehoben und durch ein einstufiges Verfahren ersetzt. "Enforcement" bezeichnet dabei die Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer identische unabhängige Stelle.

 

Rz. 238

Bis 2022 bestand das Enforcement-Verfahren aus einer zweistufigen Prüfung durch die zu diesem Zweck gegründete, privatrechtlich organisierte, unabhängige Einrichtung Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) e. V. und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die DPR wurde nach § 342b HGB a. F. auf der ersten Stufe sowohl reaktiv bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Rechnungslegungsverstöße (so genannte Anlassprüfung) als auch proaktiv im Rahmen von Stichprobenprüfungen oder unabhängig davon im Einzelfall auf Verlangen der BaFin tätig. Das Verfahren wurde nach § 108 Abs. 1 Satz 2 WpHG a. F. auf der zweiten Stufe von der BaFin fortgeführt, wenn ein Unternehmen die Kooperation mit der Prüfstelle verweigerte, d. h. sich der Prüfung entzog, aufgezeigte Fehler nicht beseitigte oder die Ergebnisse der Prüfstelle in Zweifel zog. ZDie BaFin konnte aber auch selbstständig über die Einleitung und Durchführung einer Prüfung entscheiden und eine Prüfung – unabhängig von einer Mitteilung durch die Prüfstelle – z. B. auch dann einleiten, wenn sie erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an deren ordnungsgemäßer Prüfungsdurchführung hatte.

 

Rz. 239

Durch das FISG wurde der BaFin die alleinige Verantwortung im Enforcement-Verfahren zugeteilt. Aufg...

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