Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 10 DONot entspricht § 27 DONot a.F. und wurde im Wesentlichen nur redaktionell an die aktuelle Terminologie angepasst. Substanzielle Änderungen hat § 10 Abs. 3 DONot erfahren, der nun auch die Notaranderkontenführung über reguläre Online-Banking-Software erlaubt. Die Grundlagen der Verwahrung sind heute in den §§ 57 ff. BeurkG geregelt. Vorgaben zur Führung des Verwah... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine inhaltliche Überprüfung durch eine übergeordnete Instanz mit konkreter Weisungsbefugnis ist dem Wesen der notariellen Rechtspflegetätigkeit an sich fremd. Der Notar trifft als Organ der vorsorgenden Rechtspflege im Rahmen seiner Beratungs- und Beurkundungstätigkeit "Entscheidungen", die seinem gestalterischen Ermessen überlassen sind. An die Stelle der Korrektur t... mehr

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Testamentsregister / A. Allgemeines

Rz. 1 Damit erbfolgerelevante Urkunden nach dem Tode eines Menschen auch bekannt und berücksichtigt werden, hatte man in Deutschland ein recht komplexes System der Benachrichtigungspflichten in Nachlasssachen entwickelt (zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage vgl. die Kommentierung zu Teil IV der 5. Auflage). Mit dem Gesetz zur Errichtung des Zentralen Testamentsregiste... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 11 DONot regelt die Pflicht zur Einholung von Hersteller- oder Vertreiberbescheinigungen bei der elektronischen Nebenaktenführung (Abs. 1) und von Herstellerbescheinigungen bei der Verwendung von Notarsoftware zur Unterstützung der Führung des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses oder der elektronischen Urkundensammlung (Abs. 2). Die Regelung des § 1... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Ratschreiber

Rz. 32 Die Ratschreiber bei den staatlichen Grundbuchämtern in den Gemeinden Baden-Württembergs (vgl. § 68 BeurkG Rdn 8)[87] sind gem. § 35a Abs. 4 LFGG zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften befugt und insoweit neben dem Notar zuständig.[88] Weitergehende Zuständigkeiten sind im Zuge der Reform des Notariatswesens und der Umstrukturierung der Grund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normentwicklung und Regelungsgehalt

Rz. 1 § 34a BeurkG ist durch das Ges. zur Reform des Personenstandsrechts[1] mit Wirkung vom 1.1.2009 eingefügt und durch das Ges. zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen vom 22.12.2010[2] mit Wirkung zum 1.1.2012 vollständig neu gefasst worden. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektroni... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. In die Urkunde aufzunehmenden Angaben natürlicher Personen (Abs. 1)

Rz. 34 In Abs. 1 ist geregelt, welche Angaben bei der Bezeichnung natürlicher Personen in die Urkunde aufzunehmen sind. Die zahlreichen Veränderungen, die die Regelungen in den letzten Jahren erfahren hat, wurden schon (vgl. oben Rdn 2) beschrieben.[88] Seit der DONot-Reform 2022 beziehen sich die Vorgaben des § 5 DONot auf die Angaben formeller und materieller Beteiligter.[... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 1 DONot a.F. mit wenigen redaktionellen Anpassungen. Abs. 2 wurde im Zuge der DONot-Reform 2022 neu eingefügt und gestattet als ausdrückliche Alternative zu den Beteiligtenverzeichnissen das Führen eines technisch gestützten Kollisionsprüfungssystems. Die Norm steht ausdrücklich im Zusammenhang mit höherrangigen Vorschriften des Be... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 § 26 S. 1 BNotO bestimmt, dass der Notar die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes [1] (VerpflG) förmlich zu verpflichten hat. Nach § 26a Abs. 3 S. 1 BNotO sind auch Dienstleister zur Verschwiegenheit zu verpflichten, dem der Notar zur In... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Die elektronische Notaranderkontenführung (Abs. 3)

Rz. 8 Die berufsrechtlichen Vorgaben zur Führung elektronischer Notaranderkonten haben angesichts einer raschen Adaption hoher Sicherheitsstandards im Online-Banking-Bereich in den vergangenen Jahren mehrere Umbrüche erfahren. Bis 2017 untersagte § 27 Abs. 2 S. 2 DONot a.F. die "Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung" grundsätzlich. Mit der DONot-Reform ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Neue Siegelungstechniken

Rz. 22 Neue Siegelungstechniken sind alle Techniken, die nicht in Abs. 3 S. 3 genannt werden. Bei diesen sprechen noch keine Erfahrungswerte dafür, dass sie die Voraussetzungen der Abs. 3 S. 1 und 2 erfüllen. Sie dürfen daher nur verwendet werden, wenn sie nach Abs. 3 S. 4 nach einem Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung (PTS) in Heidenau den Anforderungen genügen.[28] ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Argumente für die Zulässigkeit von § 15 DONot a.F.

Rz. 10 Die Gegenmeinung betont demgegenüber, dass weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der Richtlinienempfehlung zu entnehmen ist, dass eine abschließende Regelung geschaffen werden sollte, die jedes Tätigwerden der Justizverwaltungen verbietet.[26] Insbesondere wird auf Folgendes verwiesen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Probleme bei der Anwendung der FamFG-Vorschriften

Rz. 13 Durch Art. 26 FGG-Reformgesetz wurde § 54 BeurkG an die Vorschriften über die Beschwerde nach dem FamFG angepasst. Hinter dieser "Anpassung der Gesetzesbezeichnung"[48] verbirgt sich der Verweis auf die Neuregelung des Beschwerdeverfahrens. Lediglich die spezielle Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 S. 2 ist unberührt geblieben. Eine vergleichbare Anpassung des § 15 Abs... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXX. Betreuungsgerichtliche, familiengerichtliche und nachlassgerichtliche Genehmigung

Rz. 71 Bestimmte Rechtsgeschäfte, die der Vormund, die Eltern usw. als gesetzliche Vertreter für den Vertretenen eingehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung. Bei beurkundungsbedürftigen Vorgängen tritt also neben die Schutzfunktion des Formerfordernisses zusätzlich die Schutzfunktion der gerichtlichen Genehmigung. Wurden die Eltern, der Vormund oder... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / III. Öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung – zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung

Rz. 11 Auch wenn die notarielle Verwahrung selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, gibt es bei Verwahrungsgeschäften ein wichtiges zivilrechtliches Element. Dogmatisch muss nämlich streng unterschieden werden zwischen der zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung der Beteiligten einerseits (Verhältnis der Beteiligten untereinander) und der öffentlich-rechtlichen Verwahrungsa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 7 DONot enthält den Regelungsgehalt des § 24 DONot a.F. und wurde im Zuge der Reform teilweise angepasst. In Abs. 1 wurde die zuständige Notarkammer als weiterer Adressat der Übersicht ergänzt. Die Frist zur Übermittlung der Übersicht wurde vom 15. Februar auf den 31. Januar verkürzt. Abs. 2 wurde an die Umstellung von Urkundenrolle auf Urkundenverzeichnis angepasst ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Rz. 73 § 1850 Abs. 1 BGB regelt das Genehmigungserfordernis für Geschäfte über Grundstücke, Rechte an Grundstücken, Schiffe und Schiffsbauwerke. Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1850 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen Verfügungen und die Verpflichtungen dazu (§ 1850 Abs. 1 Nr. 5 BGB), insbesondere die Übereignung eines Grundstücks, die Bestellung von Belastungen (auch aufgrund von... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Behandlung von Erbverträgen nach 30-jähriger Verwahrung (S. 1)

Rz. 3 Wenn sich ein Erbvertrag längere Zeit in notarieller Verwahrung befindet, ist die Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Eröffnung – aus welchen Gründen auch immer – zu Unrecht unterblieben ist. Der Gesetzgeber sieht daher in § 351 FamFG vor, dass der Notar unter bestimmten Voraussetzungen Ermittlungen anzustellen hat, ob der Erblasser, dessen Erbver... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Frage- und Vermerkpflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 90 Durch die Frage- und Vermerkpflicht gem. Abs. 1 S. 2 soll die herausragende Bedeutung des Mitwirkungsverbotes in besondere Weise bewusst gemacht (Appellfunktion) und eine effektive Überwachung seiner Einhaltung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet werden (Kontrollfunktion). Falschbeurkundungen ziehen zwar regelmäßig keine strafrechtlichen Konsequenzen (§ 348 StGB)... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / F. Spannungsfeld von Registerpublizität und personenbezogenen Daten

Rz. 21 Nach der umfassenden Reform der DONot im Zuge der Einführung des elektronischen Urkundenarchivs führte die Digitalisierung des Rechtsverkehrs bereits im zweiten Halbjahr 2022 dazu, dass sich die Justizverwaltungen der Länder unter einem neuen Gesichtspunkt hinsichtlich einer Erweiterung der Dienstordnung austauschten. Zum 1.8.2022 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Di... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Erfasste Dokumente

Rz. 2 Erfasst werden nur Daten, die sich in Urkunden befinden, die in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein vergleichbares Register übermittelt werden.[2] Entsprechend dem Zweck der Regelung sind neben dem Handelsregister solche inländischen Register erfasst, die wie das Handelsregister dazu bestimmt sind, mit besonderer Beweiswirkung über die Rechtsve... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geschichte

Rz. 5 Die NotAndKont gehören zu den beständigsten AGB im deutschen Rechtskreis. Sie wurden bereits 1931 nach Verhandlungen der Anwaltskammer Berlin mit dem Generalverband des Deutschen Bank- und Bankier-Gewerbes sowie den übrigen Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingeführt.[6] Überarbeitungen und Neufassungen waren selten. Die Neufassung von 1962[7] war veranlasst ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Einzelfälle

Rz. 269 Zu Einzelfragen des ausl. IPR siehe die Gutachten des DNotI, online abrufbar: https://www.dnoti.de/gutachten (letzter Abruf: 23.4.2026). Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen: Siehe die Länderliste bei Hausmann, in: Hausmann/Odersky (Hrsg.), Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn 20 ff. Rz. 270 Grundstücksrecht: Zum Gru... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Vorlagepflicht (Abs. 1)

Rz. 5 Für die Übersicht über die Urkundsgeschäfte gibt es ein amtliches Muster, das der DONot als Muster 1 beigefügt ist. Für die Übersichten bis einschließlich des Kalenderjahres 2021 waren in Bayern und Rheinland-Pfalz aufgrund abweichender landesrechtlicher Vorschriften ein erweitertes Muster 7a zu verwenden,[3] in dem bei den sonstigen Beurkundungen (I Nr. 1 lit. d) getr... mehr

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Einleitung / III. Die öffentliche Urkunde: Auslauf- oder Zukunftsmodell?

Rz. 61 Die soeben angesprochenen Punkte leiten zu einem weiteren Aspekt über. Es geht um die öffentliche Wahrnehmung des zentralen Gegenstands der notariellen Tätigkeit, nämlich der öffentlichen Beurkundung von Erklärungen und sonstigen Vorgängen. Betroffen ist dabei nicht so sehr das eigentliche Beurkundungsverfahren. Vielmehr wird die Bedeutung der notariellen Beurkundung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 9 DONot entspricht nach seinem Regelungsgehalt dem § 25 DONot a.F. und wurde im Zuge der Reform teilweise angepasst. In Abs. 1 wurde – gleichlaufend mit § 7 Abs. 1 DONot – die Frist zur Übermittlung der Übersicht angepasst. Das zu verwendende Muster (nun Muster 2 statt Muster 8) wurde wie auch der dazugehörige Abs. 2 an die neuen Begrifflichkeiten der NotAktVV angepa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Verbot der Bargeldannahme (Abs. 1)

Rz. 3 Gem. Abs. 1 darf der Notar Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen. Das Verbot der Bargeldannahme ist umfassend und betrifft alle gesetzlichen Zahlungsmittel allgemein.[6] Früher war es dem Notar nicht generell verboten, Bargeld zu Verwahrungszwecken anzunehmen. Mit Einführung des wortgleichen § 54a Abs. 1 BeurkG a.F. im Zuge der BNo... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / E. Die Novelle 2021/2022

Rz. 18 Die mit Spannung erwartete auf Grundlage von § 36 BNotO und § 59 BeurkG zu erlassende Verordnung über "die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung" wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.10.2020 als "Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / D. Gradueller Einfluss der EDV auf die DONot

Rz. 10 Die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Notariat wurde bei der grundlegenden Novelle 2000/2001 zwar durchaus erkannt.[14] Dennoch hatte man sich zunächst bewusst nicht vom Grundsatz der "papiergebundenen Bücherführung" getrennt.[15] Die DONot folgte auch nach der Novelle 2000/2001 dem Grundsatz, dass die Führung der Bücher und Verzeichnisse au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Heute: Zuständigkeit der Bundesnotarkammer

Rz. 5 Damit ergab sich die Frage, von wem die "Bedingungen für Notaranderkonten" ausgearbeitet und wie sie für verbindlich erklärt werden sollen. Eine Initiative der Bundesnotarkammer, insoweit die Generalversammlung der Bundesnotarkammer (vormals: Vertreterversammlung) beschließen zu lassen, wurde von den Landesjustizverwaltungen einvernehmlich begrüßt. Für diese Zuständigk... mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 46 Führungsaufsicht, Allgemeines [Rdn 483]

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Teil E: Register / 23 Fahreignungsregister, Allgemeines [Rdn 332]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 72 Maßregeln, Erwachsene, Entziehungsanstalt [Rdn 1051]

Rdn 1052 Literaturhinweise: Bezzel, Können Patienten aus dem Maßregelvollzug (§ 64 StGB) resozialisiert werden?, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2010, 264 Dannhorn, Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), NStZ 2012, 414 Kemper, Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zwischen Fehleinweisung und Fehlkonstruktion, 2009 ders., Erfolgreiches Krisenmanagemen... mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 74 Maßregeln, Erwachsene, Krisenintervention [Rdn 1092]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 47 Führungsaufsicht, Beendigung/Ruhen [Rdn 490]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 38 Beamte, Allgemeines [Rdn 462]

Rdn 463 Literaturhinweise: Gansen, Kommentar zum Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, 72. Aufl. 2025 Herrmann, Herausforderung des Dienst- und Disziplinarrechts durch Verfassungsfeinde, NVwZ 2023, 128 Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021 Masuch, Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVw... mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 48 Führungsaufsicht, Dauer [Rdn 507]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 1 Ansprüche, Opferentschädigung, Allgemeines [Rdn 1]

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