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§ 10 Vermögenserhalt durch Einsatz von Stiftungen / I. Allgemeines

Dr. iur. Pierre Plottek
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Rz. 2

Im Juni 2021 wurde vom Deutschen Bundestag eine umfassende Reform des Stiftungsrechts durch die Einführung eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.[3] An die Stelle der bisherigen neun Paragrafen der §§ 80–88 BGB treten insgesamt 36 weitgehend neugefasste Regelungen. Die große Zahl der Änderungen erklärt sich vor allem mit dem Ziel der Reform, das Stiftungsrecht weiter zu vereinheitlichen und das immer wieder zu Friktionen führende Nebeneinander von Bundes- und Landesstiftungsrecht zumindest in bestimmten stiftungsrechtlichen Regelungsbereichen durch Integrierung und einheitliche Regelung im BGB aufzuheben und weitere bestehende Streitfragen zu klären.[4] Die neuen Regelungen treten allerdings erst zeitversetzt in Kraft: der stiftungsbezogene Hauptteil, also die §§ 80 ff. BGB n.F., am 1.7.2023 und der stiftungsregisterbezogene Teil gilt ab dem 1.1.2026. Die Änderungen sind auch auf die am 1.7.2023 bereits bestehenden Stiftungen anzuwenden. Den Stiftungen soll durch die Zeit bis zur Umsetzung der Regelungen ausreichend Möglichkeiten gegeben werden, um ihre Stiftungssatzungen anzupassen, zudem sollen auch die Länder ihre Stiftungsgesetze entsprechend ändern können.[5]

Durch diese Gesetzesänderung ergeben sich auch für die weiteren Ausführungen weitreichende Änderungen, welche Ihnen an den entsprechenden Stellen nähergebracht werden sollen. Die geänderten Vorschriften erkennen Sie am Zusatz n.F.

[3] Beschlossen wurde über den Regierungsentwurf vom 31.3.2021 (BT-Drucks 19/ 28173), in der Form der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22.6.2021 (BT-Drucks 19/30938).
[4] BT-Drucks 19/28173, S. 1; Pruns, ZErb 2021, 301 ff.; Burgard, npor 2021, 1 ff.
[5] BT-Drucks 19/28173, S. 107, wo aber noch die Rede von einem ...

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