Rz. 13
Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüffungsgesellschaften sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften zugelassen.
Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung von UnternehmerGes. in das GmbHG aufgenommen worden. Da es sich bei der UnternehmerGes. um eine besondere Form der GmbH handelt, für die spezielle Regeln gelten, können Jahresabschlüsse mittelgroßer UnternehmerGes. auch von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden.
Rz. 14
Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer werden öffentlich bestellt (§ 1 Abs. 1 WPO). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Buchprüfungsgesellschaften unterliegen einem Anerkennungsverfahren (§ 1 Abs. 3 WPO). Alle Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Pflichtmitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und werden von dieser in einem öffentlichen Berufsregister geführt.
Rz. 15
Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Buchprüfungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Wahl und danach bis zum Abschluss der Prüfung, d. h. bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bzw. zur Auslieferung des Prüfungsberichts, gegeben sein.
Rz. 16
Gem. § 27 WPO können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG, als KapCoGes oder als Partnerschaftsgesellschaft anerkannt werden.
Rz. 17
Eine GbR kann nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt werden (§ 27 WPO), weshalb eine Sozietät mehrerer Wirtschaftsprüfer oder vereidigten ...