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§ 1 Einführung in die European Sustainability Reporting ... / 1 Corporate Sustainability Reporting Directive als Rechtsgrundlage für verbindliche EU-Berichtsstandards

Georg Lanfermann, Dr. Marco Liepe
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Rz. 1

Die am 5.1.2023 EU-weit in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt die unabdingbare Basis für den Erlass verbindlicher EU-Berichtsstandards zu Nachhaltigkeitsaspekten, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), dar. Der Richtlinienentwurf wurde von der EU-Kommission im April 2021 mit der Begründung einer unzureichenden Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten seitens der Unternehmen veröffentlicht. Dabei stellte die EU-Kommission besonders heraus, dass Unternehmen zukünftig verstärkt relevante, vergleichbare und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen müssen.[1] Die CSRD ersetzt die zuvor geltenden Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung, die im Jahr 2014 mit der CSR-Richtlinie[2] eingeführt wurde. Die CSR-Richtlinie schaffte damals erstmals – formell bereits als Teil der Bilanz-RL[3] – eine besondere, der Sache nach weitestgehend flexible Berichterstattungspflicht. Angetrieben wurde die Reform der Nachhaltigkeitsberichtsvorschriften durch die Regulierung zur EU-Sustainable-Finance-Initiative und den damit verbundenen "EU Green Deal". Die Regulierung zur EU-Sustainable-Finance-Initiative verpflichtet die Breite der Finanzmarktakteure, u. a. Vermögensverwalter und Kreditinstitute, ihr Handeln an Nachhaltigkeits- und insbes. Klimarisiken auszurichten. Dafür werden zuverlässige Nachhaltigkeitsdaten seitens der Unternehmen benötigt.[4] Gerade die Zuverlässigkeit der Datenermittlung rückt die Finanzfunktion der Unternehmen in den Mittelpunkt des Umgangs mit den Angabepflichten, da diese in der Ausgestaltung belastbarer Berichtsprozesse regelmäßig besondere Expertise aufweist.

 

Rz. 2

Mit der Umsetzung der CSRD sollte zunächst eine bedeutende Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehm...

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