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§ 10 Vermögenserhalt durch Einsatz von Stiftungen / 3. Verbrauchsstiftung, § 80 Abs. 2 S. 2 BGB

Dr. iur. Pierre Plottek
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Rz. 34

Durch die Einfügung des neuen S. 2 in § 80 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013[83] wurde die bis dahin umstrittene Frage, ob eine Verbrauchsstiftung zulässig ist, positiv beantwortet.[84] Unter einer Verbrauchsstiftung versteht man eine Stiftung, die auf einen Vermögensverzehr im Zuge der Zweckverfolgung ausgerichtet ist. Die Verbrauchsstiftung wird damit schon bei ihrer Errichtung mit einem festgelegten Ende errichtet.[85] Sie stellt eine Ausnahme von der ihr Grundstockvermögen erhaltende Stiftung dar und durchbricht somit den Grundsatz der Vermögenserhaltung.[86] Zwingende Voraussetzung ist es jedoch nicht, dass die Stiftung ihr Vermögen innerhalb ihrer Lebenszeit verbraucht.[87]

Auch nach der Gesetzesreform werden sich in § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. (der inhaltlich im Wesentlichen dem § 80 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. entspricht) noch gesetzliche Regelungen zur Verbrauchsstiftung finden. Durch § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. wird die Verbrauchsstiftung als Ausnahme zum Regeltypus der sog. Ewigkeitsstiftung legal definiert. Die Verbrauchsstiftung darf im Gegensatz zur Ewigkeitsstiftung kein Grundstockvermögen haben, nur sonstiges Vermögen, was aus § 83b Abs. 1 S. 2 BGB hervorgeht.

 

Rz. 35

Zu unterscheiden sind zwei unterschiedliche Arten von Verbrauchsstiftungen: Zum einen die Verbrauchsstiftung, die durch den Ablauf einer bestimmten Frist bestimmt wird (zeitbefristete Verbrauchsstiftung) und zum anderen die Verbrauchsstiftung, die mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung endet (zweckbefristete Verbrauchsstiftung).[88] Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) ist aber nur auf zeitbefristete Verbrauchsstiftungen anzuwenden. Zweckbefristete Verbrauchsstiftungen waren schon vor der Gesetzesänderung als unproblem...

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