Rz. 1

§ 13 ErbStG besitzt teilweise erhebliche Praxisrelevanz und normiert in § 13 Abs. 1 ErbStG für bestimmte steuerpflichtige Vorgänge i. S. d. § 1 ErbStG einen umfassenden Katalog zumeist sachlicher Steuerbefreiungen[1], der bezüglich der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG in § 13 Abs. 2 ErbStG um eine Definition des Begriffs der Angemessenheit einer Zuwendung ergänzt wird.[2] § 13 Abs. 3 ErbStG regelt das Verhältnis der einzelnen Steuerbefreiungen untereinander dahingehend, dass jede Vorschrift für sich anzuwenden ist (§ 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG) – die Anwendung einer weiterreichenden anderen Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen.[3] Nach § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG kann der Stpfl. bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Steuerbefreiung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG verzichten.[4]

 

Rz. 2

Die einzelnen Steuerbefreiungen sind nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig, sondern werden vom FA von Amts wegen geprüft.[5] Sie finden auch bei einer beschränkten Steuerpflicht Anwendung und werden unabhängig von den persönlichen Freibeträgen nach §§ 16, 17 ErbStG gewährt. Ein nach § 13 ErbStG steuerbefreiter Erwerb fließt nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht in die Bereicherung des Erwerbers zur Ermittlung des ansonsten steuerpflichtigen Erwerbs ein.[6] Nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG ist der Abzug von Schulden und Lasten ausgeschlossen, die mit nach § 13 ErbStG steuerbefreiten Vermögensgegenständen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[7] Da sich dieser Ausschluss bei einem Schuldenüberhang erheblich zulasten des Stpfl. auswirken kann, besteht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG die Möglichkeit, nach § 13 Abs. 3 ErbStG auf die jeweilige Steuerbefreiung zu verzichten.[8]

 

Rz. 3

Die Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung müssen bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung i. S. d. § 9 ErbStG vorliegen.[9] Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nrn. 3, 4b, 4c, 13, 16 Buchst. b und c und Nr. 18 ErbStG enthalten einen sog. Nachversteuerungsvorbehalt, wonach die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich entfällt und die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich geändert werden kann.[10]

 

Rz. 4

Im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[11] mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden gegenüber der bisher geltenden Rechtslage zum einen die Freibeträge gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 9 ErbStG erhöht. Zum anderen erfolgte eine weitgehende Gleichstellung der Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehegatten als Erwerber der Steuerklasse I (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 4a S. 3, Nr. 4b S. 1 ErbStG) und redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitlich vorgenommene Gesetzesänderungen innerhalb der Gesetzesverweise in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bzw. Nrn. 7 und 8 ErbStG. Eine umfassende Neuregelung erfuhren schließlich die Steuerbefreiungen für den Erwerb des sog. Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG[12] und die Steuerbefreiung für Zuwendungen an politische Organisationen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, die gegenüber der bisherigen Rechtslage über Parteien i. S. d. § 2 PartG auch auf entsprechende Vereine ohne Parteicharakter – z. B. Wählervereinigungen etc. – ausgedehnt wurde.[13] Mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010[14] wurden Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften entsprechend den Vorgaben des BVerfG mit Wirkung zum 1.1.2011 vollständig Ehegatten gleichgestellt und in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG a. F. aufgehoben.[15] Durch das StÄndG 2015 vom 2.11.2015[16] erfolgte eine klarstellende Ergänzung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG[17] mit Wirkung vom 2.11.2015 und eine Anpassung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG an europarechtliche Vorgaben.[18]

Mit dem StUmgBG vom 23.6.2017[19] wurde mit Wirkung vom 25.6.2017 der Verweis in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 ErbStG an eine Änderung des EUAHiG vom 26.6.2013[20] angepasst.[21] Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020[22] wurde § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG mit Wirkung vom 29.12.2020 an die Änderung des § 37 Abs. 1 SGB XI angepasst.[23]

[3] R E 13.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[6] FG München v. 5.2.1987, X 165/81 Erb, EFG 1987, 410, (rkr.); § 10 ErbStG Rz. 1.
[9] R E 13.1 Abs. 1 ErbStR 2019; § 9 ErbStG Rz. 20 ff.
[11] BGBl I 2008, 3018.
[14] BGBl I 2010, 1768.
[16] BGBl I 2015, 1834.
[17] Rz. 84.
[18] Rz. 89.
[19] BGBl I 2017, 1682.
[20] BGBl I 2013, 1809.
[21] Rz. 89.
[22] BGBl I 2020, 3096.
[23] BR-Drs. 503/20.

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