Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Haftung für eingeschaltete Dritte

Rz. 10 Grundsätzlich stellt die Testamentsvollstreckung eine höchstpersönliche Amtsführung dar. Es gilt das sog. Substitutionsverbot. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich der Testamentsvollstrecker für einzelne Tätigkeiten der Hilfe von Gehilfen bedient. Dabei ist zu unterscheiden: a) Haftung für Erfüllungsgehilfen Rz. 11 Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Haftung für originär eigene Tätigkeit

Rz. 8 Die Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Vollstreckung einzuhalten hat, werden durch objektive Maßstäbe bestimmt, nicht durch die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Vom Testamentsvollstrecker wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass er sich der Hilfeleistung durch Fachleute bedient, wenn er selbst nicht über die ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / a) Haftung für Erfüllungsgehilfen

Rz. 11 Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker in gleichem Maße, als hätte er die Pflichtverletzung selbst begangen, §§ 2218, 664, 278 BGB. Beispiel Der Testamentsvollstrecker lässt das Nachlassverzeichnis durch eine Sekretärin erstellen, die eine wesentliche Nachlassposition vergisst.mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / 1. Testamentsvollstreckung mit Normalbefugnissen

Rz. 14 Es handelt sich hierbei um einen Unterfall der allgemeinen Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, begleicht die Schulden, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen sowie die weiteren bestehenden Verpflichtungen und händigt sodann den Nachlass an den Vorerben gem. §§ 2203, 2209 BGB aus.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 244 Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder Pächter für den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstands an den Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat.[1] Dies gilt auch für am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzinsen.[2] Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VII. Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 80 Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers gründet gegenüber dem Herausgabeverlangen des Erben ein Zurückbehaltungsrecht. Gegenüber der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) und dem Überlassungsanspruch gemäß § 2217 BGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht.mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / J. Digitaler Nachlass

Rz. 105 Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich immer häufiger die Frage nach der Behandlung des sogenannten "Digitalen Nachlasses". Was passiert, wenn der Erblasser noch kurz vor seinem Tod online eine kostspielige Reise gebucht hat, die storniert werden muss oder sein E-Mail-Postfach voller offener Rechnungen und Mahnungen ist? Oft ist es für die Hinterbliebenen essent...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / V. Berücksichtigung von Kosten und Sicherungsmaßnahmen

Rz. 14 Eine Übertragung von Kunstwerken auf die nächste Generation bedeutet immer auch die Weitergabe von Pflichten und Kosten. So können Versicherungskosten bzw. Maßnahmen, die zur konservatorischen Sicherung getroffen werden müssten, die finanziellen Möglichkeiten des potentiellen Erben übersteigen. Meistens fehlt den Erben die Zeit, sich intensiv mit den Kunstwerken zu be...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Haftung für die Erbschaftsteuer

Rz. 31 Für den regelmäßig im Rahmen der Testamentsvollstreckung vorkommenden Fall der Erbschaftsteuer haftet der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht persönlich. Verletzt er jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die ihm nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG obliegende Pflicht, für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen, und kann deshalb die Steuer nicht oder nicht rech...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / I. Anwendungsbereich postmortaler Vollmachten

Rz. 3 Von der Testamentsvollstreckung unterscheidet sich die postmortal wirkende Vollmacht sowohl bei der Begründung als auch bei der Beendigung. In beiden Fällen erscheint die postmortal wirkende Vollmacht weniger formal und ist daher für einfacher strukturierte und tendenziell eher unkomplizierte Nachlassauseinandersetzungen prädestiniert. Auch dem Testamentsvollstrecker ka...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / c) Empfehlungen für den Testamentsvollstrecker

Rz. 117 Grundkenntnisse der MiFID gehören zum Standardwissen des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers. Die Einhaltung der Richtlinien durch das von dem Testamentsvollstrecker beauftragte Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht nur im wohlverstandenen Interesse des Nachlasses zu überwachen, sondern auch im Eigeninteresse einer Vermeidung von Haftungsansprüchen...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 3. Handlungsempfehlungen

Rz. 145 Die möglichst schnelle Stellung eines Antrages auf Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB, der später möglicherweise in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergehen wird, ist die Handlungsoption für den geschäftsmäßig agierenden Testamentsvollstrecker, der das Testamentsvollstreckeramt bereits angetreten hat und mit einem dürftigen Nachlass konfrontiert ist. Die Antragsbefug...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Feststellungsklage

Rz. 34 Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine S...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 6 Mitteilungspflichten nach § 138b AO

Ebenfalls neu sind die Mitteilungspflichten Dritter bei Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften nach § 138b AO.[1] Diese Pflichten treffen allerdings allein solche Dritte, de nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 GwG mitteilungspflichtige Stellen sind. Es handelt sich hierbei um Kredit- oder Finanzierungsinstitute.[2] Diese sind inbesondere mittei...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Einlegung von Rechtsbehelfen

Rz. 40 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblas...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 4. Herausgabe des Nachlasses und Schlussrechnungslegung

Rz. 56 Bei Beendigung seines Amtes, die mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses durch das Nachlassgericht wirksam wird, hat der Verwalter die Schlussrechnung zu legen, § 1890 BGB, und den verbliebenen Nachlass gemäß § 1986 BGB an die Erben herauszugeben. Praxishinweis Schlussrechnungslegung und Herausgabepflicht stehen in engem Zusammenhang. Die Pflicht zur Herausgabe de...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / II. Typische Nachfolgeregelungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 73 Der Geschäftsanteil als die komprimierte Zusammenfassung der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters[104] geht mit dessen Tode ipso iure im Wege der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf den oder die gesetzlichen oder gewillkürten Erben über. Erbengemeinschaften erwerben zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB) und können ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft nur...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / II. Kontenführung

Rz. 4 Die Einrichtung eines Sonderkontos in der besonderen Form des Anderkontos empfiehlt sich eigentlich bei jeder Testamentsvollstreckung, ausgenommen eventueller Dürftigkeitsfälle. Über dieses Konto sind sodann sämtliche Transaktionen, die den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass betreffen, abzuwickeln. Auch etwa vorgefundenes Bargeld ist hier einzuzahlen.[...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Eintragung von Erben und Testamentsvollstrecker im Grundbuch

Rz. 98 Nach § 52 GBO ist mit der Eintragung der Erben in das Grundbuch gleichzeitig von Amts wegen auch ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.[33] Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als der Testamentsvollstrecker – ausnahmsweise – nicht zur Verfügung über das Grundstück befugt sein sollte. Praxishinweis Auch wenn die Pflicht zur Eintragung des Testamentsvollstreckerv...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Fälligkeit der Vergütung

Rz. 74 Soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung erst mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und Schlussrechnungslegung[139] in einer Summe fällig, ein Recht auf Vorschuss besteht nicht.[140] Der Grund liegt in der Regelung der §§ 2218, 666 BGB. Danach ist die Fälligkeit der Vergütung an die vorangehende Rechnungslegung durch den Testamentsvolls...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / a) Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung

Rz. 81 Unter zwingender Beachtung der Kapitalaufbringungs- bzw. Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 19, 30 GmbHG) ist es alternativ zulässig, den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auch ohne Zustimmung der betroffenen Erben aufgrund einer entsprechend determinierten Satzungsermächtigung einzuziehen (§ 34 Abs. 2 GmbHG) und dabei Abfindungsbeschränkungen im Interes...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Haftung gegenüber den Gläubigern

Rz. 83 Neben der Haftung gegenüber den Erben ist der Nachlassverwalter nach § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Auch insoweit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis angenommen.[73] Zu ersetzen ist im Schadensfall jeder Vermögensnachteil, den ein Nachlassgläubiger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachlassverwalters erlitten hat. Rz. ...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (d) Versicherungen

Rz. 60 Das selbst genutzte Wohneigentum ist meist über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert. So besteht die Gefahr, dass diese mit dem Tod des Erblassers erlischt. Bei fremd genutzten Grundstücken übernimmt eine Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung die Kosten für Personen- und Sachschäden, die durch schuldhaftes Verursachen eines Schadens entstehen. In beiden Fälle...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / I. Verwaltungsvereinbarung treffen

Rz. 15 Selbst gestaltungstechnisch missglückte Testamentsvollstreckeranordnungen lassen sich im Interesse aller an der Nachlassabwicklung Beteiligter "retten", wenn es gelingt, zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker über die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gelangen. Natürlich kann niemand gezwungen werden, eine solche Ve...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Haftung als Vermögensverwalter oder Verfügungsbefugter

Rz. 30 Die Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Vermögen für fremde, also regelmäßig den Erben treffende Steuerschulden setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker ihn treffende steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für den Fall verspäteter Zahlung. Diese in § 34 A...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 1. Eigenprozesse des Testamentsvollstreckers

Rz. 148 Wenn es um seine persönlichen Rechte und Pflichten geht, klagt der Testamentsvollstrecker wie jede andere Person. Dabei trägt er auch die Kosten für ein etwaiges Unterliegen persönlich. Unter diese Fallgruppe sind Klagen des Testamentsvollstreckers auf Aufwendungsersatz (§§ 2211, 670 BGB) oder Vergütung (§ 2221 BGB) zu verstehen. Ebenfalls hierunter fallen etwaige Kl...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / 1. Entlassungsantrag

Rz. 10 Der Entlassungsantrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsberechtigt[13] ist gemäß § 2227 Abs. 1 BGB jeder Beteiligte, also auf jeden Fall jeder Erbe oder Miterbe, der Vermächtnisnehmer, die Mittestamentsvollstrecker, solange sie im Amt sind,[14] sowie die Pflichtteilsberechtigten,[15] Letztere jedoch nur, solange sich i...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 4. Amtliche Erstellung

Rz. 47 Nach § 2215 Abs. 3 BGB kann der Erbe verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 2215 Abs. 4, 1. Alt. BGB berechtigt und nach § 2215 Abs. 4, 2. Alt. BGB auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis als amtliches Nachlassverzeichnis errichten zu lassen. Zuständig hierfür sind nach § 20 Abs. 1 BNotO ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / a) Inbesitznahme des Nachlasses und Geltendmachung von Forderungen

Rz. 36 Vergleichbar zur Verpflichtung des Testamentsvollstreckers hat der Nachlassverwalter sich nicht auf die bloße Erhaltung des Nachlasses zu beschränken. Vielmehr muss er das verwaltete Vermögen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vermehren. Hierzu hat er zunächst den Nachlass in Besitz zu nehmen. Weiterhin hat er die zum Nachlass gehörenden Forderungen einz...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Grundsätzliche Unterschiede zu den Personenhandelsgesellschaften

Rz. 52 Kapitalgesellschaften sind im Gegensatz zu Personenhandelsgesellschaften keine personenbezogenen Zusammenschlüsse und beruhen nicht auf der Vertrauensbindung ihrer Mitglieder, wodurch eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich bereits erleichtert wird. Die Testamentsvollstreckung an solchen Gesellschaftsanteilen ist daher grundsätzlich unproblematisch zulässig. Ein ge...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / c) Rechnungslegung

Rz. 38 Gemäß § 1840 Abs. 1, 2 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1863 BGB n.F.) i.V.m. § 1915 Abs. 1 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1813 BGB n.F.) hat der Nachlassverwalter jährlich Rechnung zu legen. Wie von einem Testamentsvollstrecker gehört auch diese Verpflichtung zu den Kardinalpflichten. Ein hartnäckiger Verstoß hiergegen kann die Entlassung des Nachlassverwalters nach § 1886 BGB (ab d...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / II. Zeitpunkt der Erstellung

Rz. 47 Das Nachlassverzeichnis ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB nach der Amtsannahme zu erstellen, ohne dass es einer Aufforderung durch den Erben oder einen anderen Berechtigten bedürfte. In Abhängigkeit von den Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung kann eine Erstellung auch nach Monaten noch fristgerecht sein.[63] Die Verpflichtung endet erst mit Bee...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / gg) Alternative Investmentfonds (AIF)

Rz. 95 In diversifizierten Nachlässen finden sich geschlossene Fondsbeteiligungen mit einem Volumen von 5–10 % am Gesamtvermögen. Standen zunächst hohe Verlustzuweisungen im Fokus der Anleger, gelangten später Renditefonds mit hohem steuerfreiem Anteil (bedingt durch die Optierung zur Tonnagesteuer bei Schiffsbeteiligungen, Steuerfreibeträge für Einkünfte bei ausländischen I...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / V. Vereinbarung mit den Erben

Rz. 22 Dem Wesen der Testamentsvollstreckung würde es widersprechen, ließe sich eine Beendigung des Amtes durch bloße Vereinbarung mit den Erben erreichen. Aus einer solchen Vereinbarung lässt sich allerdings die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Kündigung oder Amtsniederlegung herleiten.[57] Ein Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen eine solche Vereinbarung ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / D. Prozessuale Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 92 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen, es sei denn die Streitenden haben sich, z.B. wegen der Vertraulichkeit der Angelegenheit, auf ein privates Schiedsgericht geeinigt oder der Erblasser hat ein solches letztwillig angeordnet, wozu er nach § 1066 ZPO ohne Weiteres befugt ist...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 1. Zeitpunkt der Erstellung

Rz. 41 Das Nachlassverzeichnis ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB nach der Amtsannahme zu erstellen, ohne dass es einer Aufforderung durch den Erben oder einen anderen Berechtigten bedürfte. Die Verpflichtung endet erst mit Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, in diesem Falle auch, wenn das Verzeichnis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt worde...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Kunsthistorische Sorgfaltspflichten

Rz. 9 Bei der Veräußerung von Kunst sind grundsätzlich kunsthistorische Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Hierbei geht es im Besonderen um die Prüfung der Qualitätskriterien: Echtheit, Zustand, Provenienz, Exportierbarkeit. Eine Prüfung der Authentizität ist unerlässlich. Ist kein Eintrag im Werkverzeichnis des Künstlers vorhanden, muss eine Expertise eingeholt werden. H...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / III. Zugriffsbeschränkungen in der Insolvenz

Rz. 24 Die Zugriffsbeschränkung setzt sich auch im Insolvenzfall des Erben durch. Zwar fällt der Nachlass mit dem Erbfall vorläufig und mit der Annahme der Erbschaft endgültig in die Masse. Die Testamentsvollstreckung besteht allerdings auch während des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den Insolvenzver...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / a) Grundstücke im Nachlass

Rz. 40 Das Gesetz sieht eine Eintragung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch nicht vor. Unterbliebe eine solche Eintragung, könnte ein Dritter gutgläubig Eigentum am Grundstück erwerben. Dies steht im Widerspruch zu der als Folge der Nachlassverwaltung gemäß § 1984 BGB eintretenden Verfügungsbeschränkung des Erben. Die Literatur geht deshalb davon aus, dass eine Eintragun...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / I. Funktion des Nachlassverzeichnisses

Rz. 46 Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses gehört zu den Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers, § 2220 BGB. Es bildet die unverzichtbare Grundlage für E...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Rechtlicher Ausgangspunkt

Rz. 3 Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB wie folgt geregelt: (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2) Mehrere Testamentsvollstre...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / 1. Natürliche Personen

Rz. 4 Zu beachten ist, dass das Amt des Testamentsvollstreckers zwar nicht vererblich ist,[6] gleichwohl Folgen für den Erben des Testamentsvollstreckers bestehen. Der Erbe des Vollstreckers ist gemäß §§ 2218, 673 S. 2 BGB anzeigepflichtig und nach h.M. auch einstweilen besorgungspflichtig. Hier lauern Haftungsgefahren, über die sich weder die Erben von Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Antragsberechtigung des Testamentsvollstreckers

Rz. 9 Nach richtiger Auffassung ist in analoger Anwendung des § 317 InsO auch der Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so kann dieser auch zum Nachlassverwalter bestellt werden. Solange keine Ansprüche des Nachlasses gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen sind, bestehen hiergegen keine Bedenken. Im Gegenteil kann sich...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / 2. Verhältnis zum Familien- und Betreuungsgericht

Rz. 17 Auf Grund der unmittelbaren Ableitung seiner Rechte vom Erben unterliegt der Testamentsvollstrecker auch im Verhältnis zu minderjährigen Erben keiner Kontroll- oder Anordnungsfunktion durch das Familien- oder Betreuungsgericht.[39] Nimmt ein Elternteil eine Doppelrolle wahr als Testamentsvollstrecker für den minderjährigen Erben einerseits und als dessen gesetzlicher V...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / V. Ermittlung der Nachlassaktiva

Rz. 23 Auch bezüglich der Aktiva unterscheiden sich die zu vollstreckenden Nachlässe sehr. Gut strukturierte, idealerweise durch ein zielgerichtetes Estate Planning vorbereitete Nachlässe sind hier sicherlich deutlich besser aufgestellt als die ungeplanten Vermögen. Typischerweise finden sich in derartigen Nachlässen folgende Vermögenswerte:mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / C. Exkurs: Unternehmerische Testamentsvollstreckung und Transparenzregister

Rz. 62 Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Von seiner Zielrichtung her soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden. Rz. 63 Die Meldepflichten zum Transparenzregister gelten für "Vereinigungen" i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 3. "Vollmachtlösung"

Rz. 17 Diese Lösung geht von der Überlegung aus, dass das Handelsgeschäft in den Nachlass gefallen ist und damit grundsätzlich den Erben zusteht. Der Testamentsvollstrecker soll nun dieses Handelsgeschäft im Namen der Erben als deren Bevollmächtigter weiterführen. Diese von der Rechtsprechung[17] grundsätzlich anerkannte Lösung erfordert, dass der Erbe seine Haftung für die ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / b) Vermögensanlagen

Rz. 41 Die Anlage von Geldern durch den Nachlassverwalter wird in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch nicht diskutiert. Die sachgerechte Lösung muss daher durch Rückgriff auf die Grundsätze zur Anlageentscheidung durch Testamentsvollstrecker gefunden werden, wobei die Besonderheiten der Nachlassverwaltung zu berücksichtigen sind. Rz. 42 Bei der Anlage von Geldern wird ein...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.3 Ausschluss der Hinzurechnung bei Schachtelbeteiligungen

Rz. 348 Die Hinzurechnung von Beteiligungserträgen ist nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG für Schachtelbeteiligungen erfüllen. Schachteldividenden sind danach in voller Höhe von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgenommen, sodass für diese Beteiligungserträge eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung vermieden...mehr