Rz. 4

Die Einrichtung eines Sonderkontos in der besonderen Form des Anderkontos empfiehlt sich eigentlich bei jeder Testamentsvollstreckung, ausgenommen eventueller Dürftigkeitsfälle. Über dieses Konto sind sodann sämtliche Transaktionen, die den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass betreffen, abzuwickeln. Auch etwa vorgefundenes Bargeld ist hier einzuzahlen.[6] Alternativ kommt die Fortführung eines vorhandenen Erblasserkontos in Betracht, wenn die Bank bereit ist, das Konto als Nachlasskonto umzuschreiben und die ausschließliche Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers sichergestellt ist.

 

Rz. 5

Befindet sich im Nachlass größeres Geldvermögen oder ist durch die Verwertung von Vermögensgegenständen ein entsprechender Zufluss zu erwarten, sollte neben dem Sonderkonto auch ein Tagesgeldkonto eingerichtet werden, sodass eine angemessene Verzinsung des Nachlassvermögens realisiert werden kann. Das setzt natürlich entsprechende Angebote seriöser Banken voraus.

 

Rz. 6

Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint.[7] Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Testamentsvollstrecker übertragen.[8]

 

Praxishinweis

Häufig sind Banken erst auf Insistieren bereit, verzinsliche Tages-/Festgeldkonten als Anderkonten zur Verfügung zu stellen. Ggf. hat der Testamentsvollstrecker die Bank zu wechseln. Er darf sich im Rahmen der von ihm geschuldeten ordnungsgemäßen Verwaltung nicht mit einem bloß mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen.

[6] Häufig finden sich in Nachlässen noch DM-Bestände als Bargeld. Diese können bei den Filialen der Deutschen Bundesbank umgetauscht werden (www.bundesbank.de).
[7] OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.4.2020 – 3 W 37/20, m.Anm. Reinert, jurisPR-FamR 18/2020 Anm. 2.
[8] Zu der Frage, ob bestimmte Aktien veräußert oder noch gehalten werden sollen, kann sich der Testamentsvollstrecker an den jährlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientieren (https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/publikationen/jahresgutachten.html).

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