Rz. 148

Wenn es um seine persönlichen Rechte und Pflichten geht, klagt der Testamentsvollstrecker wie jede andere Person. Dabei trägt er auch die Kosten für ein etwaiges Unterliegen persönlich. Unter diese Fallgruppe sind Klagen des Testamentsvollstreckers auf Aufwendungsersatz (§§ 2211, 670 BGB) oder Vergütung (§ 2221 BGB) zu verstehen. Ebenfalls hierunter fallen etwaige Klagen, die das Testamentsvollstreckeramt unmittelbar betreffen, beispielsweise also Fragen der wirksamen Ernennung oder Beendigung des Amtes. Als Passivprozess kommt insbesondere der Haftungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen in Betracht. Der Testamentsvollstrecker unterscheidet sich hier in der Art und Weise seiner Prozessführung nicht von einer beliebigen Prozesspartei.

Anders sieht es aus, wenn der Testamentsvollstrecker für den Nachlass tätig wird oder Prozesse gegen den Nachlass zu führen sind. Hierfür gelten die Vorschriften der §§ 2212, 2213 BGB.

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