Rz. 83

Neben der Haftung gegenüber den Erben ist der Nachlassverwalter nach § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Auch insoweit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis angenommen.[73] Zu ersetzen ist im Schadensfall jeder Vermögensnachteil, den ein Nachlassgläubiger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachlassverwalters erlitten hat.

 

Rz. 84

Beispiele für Pflichtverletzungen:[74]

Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit, obwohl der Nachlass zur Berichtigung aller Verbindlichkeiten nicht ausreicht
versäumte Antragstellung auf Nachlassinsolvenz nach §§ 1985 Abs. 2 S. 2, 1980 BGB
Herausgabe des Nachlasses an den Erben vor Berichtigung einer bekannten Nachlassverbindlichkeit, § 1986 BGB
Verletzung steuerlicher Pflichten (insbes. §§ 32 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 5 ErbStG, §§ 34, 69 AO)
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft bei Fortführung eines Nachlassunternehmens (§ 111 SGB VII).
 

Rz. 85

Für deliktisches Verhalten haftet der Nachlassverwalter hingegen nicht aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, sondern nach §§ 823 ff. BGB persönlich.

 

Rz. 86

Der Anspruch des Nachlassgläubigers gegenüber dem Nachlassverwalter auf pflichtgemäße Verwaltung bedeutet jedoch nicht, dass der Gläubiger Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten, konkreten Einzelmaßnahme durch den Nachlassverwalter hätte. Er kann ein solches Verhalten allenfalls zum Anlass nehmen, beim Nachlassgericht ein Einschreiten gegen den Verwalter anzuregen. Ein Recht auf Beantragung einer Entlassung steht ihm nicht zu.[75]

[73] OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.1.1998 – 20 W 431/96, 20 W 456/96.
[74] LG Lüneburg, Beschl. v. 1.4.2009 – 3 T 103/08.
[75] OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.1.1998 – 20 W 431/96, 20 W 456/96.

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