Rz. 41

Das Nachlassverzeichnis ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB nach der Amtsannahme zu erstellen, ohne dass es einer Aufforderung durch den Erben oder einen anderen Berechtigten bedürfte. Die Verpflichtung endet erst mit Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, in diesem Falle auch, wenn das Verzeichnis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt worden sein sollte. Anders als der Erblasser kann der Erbe auf das Nachlassverzeichnis verzichten.[24]

[24] Grüneberg/Weidlich, § 2215 Rn 1.

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