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Vergleichbar zur Verpflichtung des Testamentsvollstreckers hat der Nachlassverwalter sich nicht auf die bloße Erhaltung des Nachlasses zu beschränken. Vielmehr muss er das verwaltete Vermögen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vermehren. Hierzu hat er zunächst den Nachlass in Besitz zu nehmen. Weiterhin hat er die zum Nachlass gehörenden Forderungen einzuziehen. Hierher gehört auch die Geltendmachung und notfalls gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Erben nach § 1978 BGB.

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