Rz. 31

Für den regelmäßig im Rahmen der Testamentsvollstreckung vorkommenden Fall der Erbschaftsteuer haftet der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht persönlich. Verletzt er jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die ihm nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG obliegende Pflicht, für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen, und kann deshalb die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, haftet der Testamentsvollstrecker nach § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 3 AO als Vermögensverwalter selbst für die nicht beizutreibende Steuer.

 

Praxishinweis

Die vorzeitige Auszahlung aus Mitteln der Erbschaft an die Erben, bevor die Zahlung der Erbschaftsteuer sichergestellt ist, wird allgemein als grob fahrlässig angesehen.[54] Jedem Testamentsvollstrecker ist daher im eigenen Interesse zu raten, den Nachlass so lange nicht vollständig auszukehren, bis die Erbschaftsteuer festgesetzt und auch tatsächlich aus dem Nachlass bezahlt worden ist.[55] Insoweit dürfte auch kein Versicherungsfall vorliegen.

[54] Soweit ersichtlich, wurde bislang in der Rechtsprechung nur ein Ausnahmefall entscheiden. Hierbei handelte es sich allerdings um einen ausgesprochenen steuerlichen Laien, vgl. FG München, Urt. v. 25.10.1999 – 4 K 3189/96.
[55] Zur Haftung des Testamentsvollstreckers in diesen Fällen vgl. FG Hessen, Urt. v. 23.2.1995 – 10 K 2509/90.

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