Ebenfalls neu sind die Mitteilungspflichten Dritter bei Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften nach § 138b AO.[1] Diese Pflichten treffen allerdings allein solche Dritte, de nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 GwG mitteilungspflichtige Stellen sind. Es handelt sich hierbei um Kredit- oder Finanzierungsinstitute.[2] Diese sind inbesondere mitteilungspflichtig über von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Abs. 3 AO. Anzugeben ist bei dem Steuerpflichtigen vor allem auch die Steueridentitfikationsnummer.[3]

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138b AO Rz. 1ff.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138b AO Rz. 6ff.

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