Rz. 56

Bei Beendigung seines Amtes, die mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses durch das Nachlassgericht wirksam wird, hat der Verwalter die Schlussrechnung zu legen, § 1890 BGB, und den verbliebenen Nachlass gemäß § 1986 BGB an die Erben herauszugeben.

 

Praxishinweis

Schlussrechnungslegung und Herausgabepflicht stehen in engem Zusammenhang. Die Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses an den Erben erfasst sämtliche Nachlassgegenstände, die der Nachlassverwalter bei Beendigung der Nachlassverwaltung in Besitz hat. Ändert sich diese Besitzlage bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeverlangens durch den Erben, so nützt dies dem Nachlassverwalter nicht. Er ist hinsichtlich des Umfangs seiner Herausgabepflicht grundsätzlich an seine eigenen Aufzeichnungen gebunden. Solange er nicht darlegen und notfalls beweisen kann, dass und aufgrund welcher Umstände die von ihm erlangten Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet.[39]

[39] OLG Brandenburg, Urt. v. 30.1.2008 – 13 U 86/06 (zit. nach juris Rn 21 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einem Nachlasspfleger).

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