Rz. 81
Unter zwingender Beachtung der Kapitalaufbringungs- bzw. Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 19, 30 GmbHG) ist es alternativ zulässig, den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auch ohne Zustimmung der betroffenen Erben aufgrund einer entsprechend determinierten Satzungsermächtigung einzuziehen (§ 34 Abs. 2 GmbHG) und dabei Abfindungsbeschränkungen im Interesse der Gesellschaft vorzusehen.[119] Für den Todesfall können in bestimmten Konstellationen sogar weitergehende Abfindungsbeschränkungen als bei einem Gesellschafterausscheiden im Erlebensfalle vorgesehen werden.[120] Gesellschaftsrechtlich hat die Einziehung zur Folge, dass der eingezogene Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten vernichtet wird.[121]
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