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Von der Testamentsvollstreckung unterscheidet sich die postmortal wirkende Vollmacht sowohl bei der Begründung als auch bei der Beendigung. In beiden Fällen erscheint die postmortal wirkende Vollmacht weniger formal und ist daher für einfacher strukturierte und tendenziell eher unkomplizierte Nachlassauseinandersetzungen prädestiniert.

Auch dem Testamentsvollstrecker kann eine postmortal wirkende Vollmacht erteilt werden. Eine solche Bevollmächtigung erscheint insbesondere immer dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses Zeit beanspruchen wird und in diesem Zeitraum der Testamentsvollstrecker bereits im Außenverhältnis – z.B. gegenüber Banken – agieren können soll. Wünscht der Erblasser, dass der Testamentsvollstrecker Schenkungen vornehmen können soll, die über sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen hinausgehen, bedarf er schon wegen der restriktiven Regelung des § 2205 S. 2 BGB einer entsprechenden Vollmacht.

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