Rz. 38

Gemäß § 1840 Abs. 1, 2 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1863 BGB n.F.) i.V.m. § 1915 Abs. 1 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1813 BGB n.F.) hat der Nachlassverwalter jährlich Rechnung zu legen. Wie von einem Testamentsvollstrecker gehört auch diese Verpflichtung zu den Kardinalpflichten. Ein hartnäckiger Verstoß hiergegen kann die Entlassung des Nachlassverwalters nach § 1886 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1804 Abs. 1 BGB n.F.) begründen.[27]

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