Rz. 92
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen, es sei denn die Streitenden haben sich, z.B. wegen der Vertraulichkeit der Angelegenheit, auf ein privates Schiedsgericht geeinigt oder der Erblasser hat ein solches letztwillig angeordnet, wozu er nach § 1066 ZPO ohne Weiteres befugt ist.[170] Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist nicht gegeben.[171] Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich so angeordnet hat.
Praxishinweis
Liegt gleichwohl eine Erblasseranordnung mit dem Inhalt vor, dass das Nachlassgericht den Streit entscheiden soll, erscheint im Einzelfall die Überlegung erwägenswert, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht möglicherweise dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Mitglied des Nachlassgerichts als Privatperson die Vergütung entsprechend § 317 BGB festlegen soll.[172]
Gestaltungshinweis
Angesichts der Vehemenz, mit der der Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker über die Angemessenheit der Vergütung häufig geführt wird, kann nur dazu geraten werden, für klare Regelungen in der letztwilligen Verfügung zu sorgen. Wie diese konkret auszusehen haben, bestimmt allerdings immer der Einzelfall. Dabei sollte im Vordergrund stehen, wie umfangreich und schwierig sich die Testamentsvollstreckung im konkreten Einzelfall erweisen wird.
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