Rz. 145

Die möglichst schnelle Stellung eines Antrages auf Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB, der später möglicherweise in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergehen wird, ist die Handlungsoption für den geschäftsmäßig agierenden Testamentsvollstrecker, der das Testamentsvollstreckeramt bereits angetreten hat und mit einem dürftigen Nachlass konfrontiert ist. Die Antragsbefugnis ist weitgehend unstreitig, und mit der Bestellung des Nachlassverwalters ruhen die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers. Er kann daher jetzt sein Amt nach § 2226 BGB kündigen, ohne die Nachteile einer Kündigung zu Unzeit fürchten zu müssen.

 

Rz. 146

Möchte der Testamentsvollstrecker nicht so weit gehen, sondern sich zunächst nur einen Überblick über den Stand des Nachlasses und die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten verschaffen, um auf dieser Grundlage ggf. die Entscheidung über die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens treffen zu können, kommt die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB in Betracht. Antragsberechtigt ist neben dem Erben auch der Testamentsvollstrecker, § 991 Abs. 3 ZPO. Dieses Verfahren empfiehlt sich daher als absolutes Minimum für den Fall, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vermutet werden. Eine unterbliebene Antragstellung kann als zum Schadenersatz führende Pflichtverletzung gewertet werden.[87]

[87] Kopp, in: Frieser u.a., Handbuch des Fachanwalts für Erbrecht, Kap. 6 Rn 558.

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