Rz. 10

Grundsätzlich stellt die Testamentsvollstreckung eine höchstpersönliche Amtsführung dar. Es gilt das sog. Substitutionsverbot. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich der Testamentsvollstrecker für einzelne Tätigkeiten der Hilfe von Gehilfen bedient. Dabei ist zu unterscheiden:

a) Haftung für Erfüllungsgehilfen

 

Rz. 11

Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker in gleichem Maße, als hätte er die Pflichtverletzung selbst begangen, §§ 2218, 664, 278 BGB.

 

Beispiel

Der Testamentsvollstrecker lässt das Nachlassverzeichnis durch eine Sekretärin erstellen, die eine wesentliche Nachlassposition vergisst.

b) Haftung für eingeschaltete Fachleute

 

Rz. 12

Schaltet der Testamentsvollstrecker Fachleute ein (Beispiel: Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung), haftet er nur eingeschränkt, und zwar für

die sorgfältige Auswahl des Fachmanns,[24]
die sachgerechte und richtige Information des Fachmanns,
die Beaufsichtigung des Fachmanns.
 

Praxishinweis

Die Haftung wegen nicht ausreichender Überwachung darf in der Praxis nicht unterschätzt werden. Sie wird insbesondere relevant bei anspruchsvoll strukturierten Nachlässen, in denen Vermögen zu verwalten ist. Die Rechtsprechung hat hier beispielsweise die Haftung eines Testamentsvollstreckers bejaht, der den noch vom Erblasser selbst eingeschalteten Grundstücksverwalter weiterhin beauftragt, aber nicht zusätzlich überwacht hat.[25] Auch eine eigene, kritische Plausibilisierung des Ergebnisses wird zu fordern sein.

[24] Erforderlich ist die Einschaltung eines "unabhängigen, qualifizierten Berufsträgers" vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2011 – II ZR 234/09 (für die entsprechende Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat).
[25] BGH Urt. v. 4.11.1998 – ZR 266/97: Ein Testamentsvollstrecker hat seine Entscheidung in eigener Verantwortung zu treffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge