Rz. 62

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Von seiner Zielrichtung her soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.

 

Rz. 63

Die Meldepflichten zum Transparenzregister gelten für "Vereinigungen" i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 GwG. Dies sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, mithin AG, SE, KGaA, GmbH, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft und die rechtsfähige Stiftung als juristische Personen sowie OHG, KG und PartG nach dem Partnerschaftsgesetz als eingetragene Personengesellschaften. Die GbR fällt damit mangels Eintragung nicht in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes.[61] § 21 Abs. 1, 2 GwG erweitert den Anwendungsbereich auf Trustees und Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, soweit diese jeweils ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben. Es besteht dann die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen ergeben.

 

Rz. 64

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die mitteilungspflichtige Vereinigung (das Unternehmen) letztlich steht. Gemäß § 19 GwG sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses anzugeben.

 

Rz. 65

Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen sind auf aktuellem Stand zu halten. In jedem Fall einer Unternehmensnachfolge ist außerdem zu prüfen, ob Angaben, die dem Transparenzregister positiv übermittelt wurden, durch den Erbfall falsch geworden sind. Solche Angaben sind sodann zu korrigieren, damit unrichtig gewordene Mitteilungen nicht im Transparenzregister veröffentlicht bleiben.[62]

 

Rz. 66

Mit dem Anfang 2020 in Kraft getretenen überarbeiteten Geldwäschegesetz gelten strengere Meldepflichten, es drohen höhere Bußgelder sowie bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht auch die Veröffentlichung im Internet.

 

Rz. 67

Fraglich ist, ob auch Personen, die – wie ein Testamentsvollstrecker, der Geschäftsanteile verwaltet – mit umfassenden Befugnissen für eine Gesellschaft ausgestattet sind, als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen und zum Transparenzregister zu melden sind. Gemäß § 3 Abs. 2 GwG kommt es darauf an, ob eine Person eine Vereinigung unmittelbar oder mittelbar kontrollieren kann. Testamentsvollstrecker wären daher nur dann als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen, wenn ihnen eine beherrschende Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen zukäme. Eine beherrschende Einflussmöglichkeit setzt voraus, dass eine Person in der Lage ist, die Finanz- und Geschäftspolitik dauerhaft zu bestimmen, um daraus Nutzen zu ziehen. Testamentsvollstrecker sind zwar faktisch in der Lage, Entscheidungen zu treffen und Geschäfte zu führen, es fehlt aber an der eigenen Nutzziehung.[63] Ein Testamentsvollstrecker wird ausschließlich als vorübergehender Vertreter zugunsten der Erben bzw. Berechtigten tätig und handelt nicht im eigenen Interesse. Außerdem darf sich die Einflussnahmemöglichkeit nicht nur zufällig und kurzfristig ergeben, sondern muss von Dauer sein. Der Testamentsvollstrecker ist jedoch zu einem bestimmten Zweck und für einen abgegrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung dieses Zwecks eingesetzt, seine Tätigkeit ist nicht auf Dauer angelegt und nicht auf eine innergesellschaftliche Einflussnahme ausgerichtet.

[61] Longrée/Pesch, NZG 2017, 1081.
[62] Frese, ZEV 2017, 695.
[63] Longrée/Pesch, NZG 2017, 1081.

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