Rz. 98

Nach § 52 GBO ist mit der Eintragung der Erben in das Grundbuch gleichzeitig von Amts wegen auch ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.[33] Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als der Testamentsvollstrecker – ausnahmsweise – nicht zur Verfügung über das Grundstück befugt sein sollte.

 

Praxishinweis

Auch wenn die Pflicht zur Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks eine von Amts wegen zu beachtende ist, empfiehlt es sich für jeden Testamentsvollstrecker dringend, gegebenenfalls auf die Eintragung des Vermerks zu drängen, falls dies nicht geschehen sollte, um sich nicht selbst unnötigen Haftungsgefahren auszusetzen.

 

Rz. 99

Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bewirkt, dass der Nachlass zum einen gegen Zwangsverfügungen der Eigengläubiger der Erben geschützt ist, zum anderen aber auch Verfügungen der Erben ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers nicht mehr eingetragen werden können.

Das Grundbuchverfahren ist stark formalisiert. Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die einzutragenden Vorgänge durch eine lückenlose Reihe öffentlicher Urkunden nachgewiesen sind.

[33] Entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gestaltet sich die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks im Schiffs- und Schiffsbauregister (§§ 55, 74 SchiffsRegO) sowie im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 86 LuftzRG). Auch hier hat der Vermerk zur Folge, dass Verfügungen der Erben nicht mehr vorgenommen werden dürfen, weil ihnen die Verfügungsbefugnis des § 2211 BGB entzogen ist.

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