Rz. 98
Nach § 52 GBO ist mit der Eintragung der Erben in das Grundbuch gleichzeitig von Amts wegen auch ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.[33] Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als der Testamentsvollstrecker – ausnahmsweise – nicht zur Verfügung über das Grundstück befugt sein sollte.
Praxishinweis
Auch wenn die Pflicht zur Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks eine von Amts wegen zu beachtende ist, empfiehlt es sich für jeden Testamentsvollstrecker dringend, gegebenenfalls auf die Eintragung des Vermerks zu drängen, falls dies nicht geschehen sollte, um sich nicht selbst unnötigen Haftungsgefahren auszusetzen.
Rz. 99
Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bewirkt, dass der Nachlass zum einen gegen Zwangsverfügungen der Eigengläubiger der Erben geschützt ist, zum anderen aber auch Verfügungen der Erben ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers nicht mehr eingetragen werden können.
Das Grundbuchverfahren ist stark formalisiert. Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die einzutragenden Vorgänge durch eine lückenlose Reihe öffentlicher Urkunden nachgewiesen sind.
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