Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Grundbucheintragung einer bedingt angeordneten Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nur bedingt angeordnete Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich erst nach Bedingungseintritt im Grundbuch eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu vermerken.

 

Normenkette

GBO §§ 22, 52; BGB § 2364

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 12.09.2014; Aktenzeichen MH-809-24)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 19.9.2014 wird der Beschluss des AG - Grundbuchamts - Bonn vom 12.9.2014 - MH-809-24 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer der im Grundbuch des AG Bonn von Mehlem in Blatt ... verzeichneten Grundstücke war bis zu dessen Tod der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) eingetragen. Dieser hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 22.1.1996 die Beteiligten unter den nachfolgenden Anordnungen zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt:

"2.

2.1 Meine Enkelsöhne als meine Erben bzw. die berufenen Ersatzerben sollen durch Anordnung der Nacherbschaft beschränkt sein.

(...)

2.4 Die Anordnung der Nacherbfolge entfällt, wenn das Enkelkind Andreas Rau das 30. Lebensjahr vollendet hat oder im Vorversterbensfalle vollendet haben würde.

Alsdann werden sie Vollerbe.

Soweit zu dem genannten Zeitpunkt ein Erbe der Betreuung unterliegt, soll es bei der Nacherbfolge verbleiben.

Tritt der Betreuungsfall nach dem genannten Zeitpunkt ein, verbleibt es bei der Vollerbschaft. Für diesen Fall soll insoweit Testamentsvollstreckung bestehen, jedoch erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem die Betreuung eingerichtet ist, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfügungsbeschränkungen bestehen.

(...)"

In Ziff. 4.1 des Testaments ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an, die gem. Ziff. 5.3 des Testaments enden soll, wenn das jüngste der Enkelkinder des Erblassers das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Nach dem Tode des Erblassers wurden die Beteiligten am 16.12.1997 in Erbengemeinschaft als Eigentümer des oben genannten Grundbesitzes (mit Ausnahme des erst später hinzuerworbenen Grundstücks lfd. Nr. 22 des BV) im Grundbuch eingetragen. Zugleich trug das Grundbuchamt in Abt. II unter lfd. Nr. 3 einen Vermerk ein, wonach "bedingte und befristete Testamentsvollstreckung (...) angeordnet" ist. Die Bedingung und Befristung wurde am 14.9.1999 gelöscht, so dass der Vermerk Abt. II lfd. Nr. 3 nunmehr lautet: "Testamentsvollstreckung ist angeordnet". Der Beteiligte zu 1. als jüngerer der Beteiligten hat am 2.4.2014 sein 35. Lebensjahr vollendet. Eine Betreuung ist weder für den Beteiligten zu 1. noch für den Beteiligten zu 2. eingerichtet worden.

Unter dem 2.4.2014 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten eine notariell beglaubigte Erklärung der bisherigen Testamentsvollstrecker vom 29.3.2014 zur Akte, in der diese u.a. die Löschung des in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks bewilligten und beantragten. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag nach vorherigem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte mit Beschluss vom 12.9.2014 zurückgewiesen. Zwar sei die ursprünglich angeordnete Testamentsvollstreckung zwischenzeitlich beendet, der Erblasser habe aber daneben eine aufschiebend auf die etwaige Einrichtung einer Betreuung bedingte Testamentsvollstreckung angeordnet; dementsprechend könne dem auf vollständige Löschung des Testamentsvollstreckervermerks gerichteten Antrag nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 19.9.2014 Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Beendigung der ursprünglich angeordneten Testamentsvollstreckung den Antrag vom 2.4.2014 auf Löschung des Testaments-vollstreckervermerks weiterverfolgen. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers bestünden bis zu einem etwaigen Bedingungseintritt keinerlei Verfügungsbeschränkungen der Erben; hierzu stehe der eingetragene Vermerk in Widerspruch. Zudem sei auch im vergleichbaren Fall des Erbscheins eine nur bedingt angeordnete Testamentsvollstreckung nicht zu vermerken.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.9.2014 nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die gem. § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Voraussetzungen für die beantragte Löschung des vor dem Hintergrund des § 52 GBO ursprünglich zu Recht in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks liegen vor.

Gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist das Grundbuch zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. Dementsprechend ist ein eingetragener Testamentsvoll-streckervermerk zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist (vgl. etwa Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 52...

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