Rz. 9

Nach richtiger Auffassung ist in analoger Anwendung des § 317 InsO auch der Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so kann dieser auch zum Nachlassverwalter bestellt werden. Solange keine Ansprüche des Nachlasses gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen sind, bestehen hiergegen keine Bedenken. Im Gegenteil kann sich dies als wirksames Mittel darstellen, falls der Erbe den Antrag auf Nachlassverwaltung gezielt zu dem Zweck gestellt hat, den Testamentsvollstrecker an seiner Amtsausübung zu hindern. Hat der Testamentsvollstrecker den Antrag selbst gestellt, um sein Amt gefahrlos niederlegen zu können, empfiehlt es sich, bereits mit der Antragstellung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, man stehe für eine Übernahme des Amtes als Nachlassverwalter nicht zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Nachlassverwaltung besteht nicht, da § 1981 Abs. 3 BGB die Vorschrift des § 1785 BGB, die eine Übernahmepflicht begründen würde, ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.

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