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Die Zugriffsbeschränkung setzt sich auch im Insolvenzfall des Erben durch. Zwar fällt der Nachlass mit dem Erbfall vorläufig und mit der Annahme der Erbschaft endgültig in die Masse. Die Testamentsvollstreckung besteht allerdings auch während des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den Insolvenzverwalter gilt. Folglich können die Erbengläubiger des Erben keine Befriedigung aus den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenständen verlangen, § 2214 BGB. Der Testamentsvollstrecker verwaltet im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass und verfügt über die Nachlassgegenstände. Bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung kann daher der Insolvenzverwalter den Nachlass nicht verwerten. Erst danach unterliegt er seinem Verwertungsrecht.[50]

 

Praxishinweis

Das Zugriffsverbot der Privatgläubiger setzt sich auch im Rahmen der Restschuldbefreiung (§ 286 InsO) fort. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung nach § 295 S. 1 Nr. 2 InsO zur Herausgabe der dem verschuldeten Erben zugeflossenen Nachlasses in Höhe der Hälfte. Beschränkt sich die Testamentsvollstreckung auf die reine Abwicklungsvollstreckung, so kann die Herausgabe nach Abschluss der Abwicklungsvollstreckung erfolgen. Ist hingegen eine Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB angeordnet, so scheitert die Herausgabe beim Alleinerben an dessen mangelnder Verfügungsbefugnis, § 2211 BGB.[51]

[51] Grüneberg/Weidlich, § 2214 Rn 1.

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