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Dem Wesen der Testamentsvollstreckung würde es widersprechen, ließe sich eine Beendigung des Amtes durch bloße Vereinbarung mit den Erben erreichen. Aus einer solchen Vereinbarung lässt sich allerdings die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Kündigung oder Amtsniederlegung herleiten.[57] Ein Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen eine solche Vereinbarung stellt jedoch keinen Entlassungsgrund dar. Vielmehr ist vor dem Prozessgericht auf Erfüllung, d.h. Amtsniederlegung zu klagen.[58]

[57] Grüneberg/Weidlich, § 2225 Rn 4.

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