Rz. 22
Dem Wesen der Testamentsvollstreckung würde es widersprechen, ließe sich eine Beendigung des Amtes durch bloße Vereinbarung mit den Erben erreichen. Aus einer solchen Vereinbarung lässt sich allerdings die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Kündigung oder Amtsniederlegung herleiten.[57] Ein Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen eine solche Vereinbarung stellt jedoch keinen Entlassungsgrund dar. Vielmehr ist vor dem Prozessgericht auf Erfüllung, d.h. Amtsniederlegung zu klagen.[58]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen