Leitsatz (amtlich)

1. Eine schuldrechtliche Zusage des Testamentsvollstreckers sein Amt niederzulegen, begründet einen im Zivilprozess durchsetzbaren Anspruch.

2. Die Nichterfüllung einer Zusage zur Amtsaufgabe kann lediglich als zusätzlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Amtsführung bei der Entscheidung über seine Entlassung aus wichtigem Grund berücksichtigt werden.

3. Besteht zwischen den Beteiligten über den Inhalt des die Zusage zur Amtsaufgabe umfassenden Vertrages Streit, kann darüber nicht inzident im Entlassungsverfahren entschieden werden.

 

Normenkette

BGB § 2227 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 23 T 127/07)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 111 VI 178-179/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten an das LG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) war Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin; ihm wurde durch das AG am 30.3.2000 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Beteiligte zu 1) ist Alleinerbin des am 25.7.2000 verstorbenen Herrn G. Herr G war seinerseits Alleinerbe der Erblasserin. Zum Vermögen der Erblasserin gehören neben Kontoguthaben, Wertpapieren, Lebensversicherungen und einem Erbbaurecht auch Beteiligungen an der A. W X oHG und an CFB-Fonds.

Am 15.8.2002 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, den Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckung abzuberufen. Der Antrag wurde u.a. darauf gestützt, dass der Beteiligte zu 2) die im Testament ausgewiesenen Vermächtnisse bislang noch nicht erfüllt habe und daher die Beteiligte zu 1) bereits gerichtlich in Anspruch genommen worden sei. Auch habe der Beteiligte zu 2) im Nachlassverzeichnis die Vermögenswerte insbesondere der CFB-Fonds falsch angegeben. Die Beteiligte zu 1) führt in einem weiteren Schreiben vom 23.10.2002 weiter aus, dass das Finanzamt Detmold durch Erbschaftssteuerbescheid vom 5.9.2002 einen Betrag von etwa 1.244.000 EUR als Erbschaftssteuer ihr gegenüber geltend macht. Vollstreckungsmaßnahmen seien bereits angekündigt. Der Beteiligte zu 2) habe keine Zahlungen geleistet.

Zwischen den Beteiligten hat es in der Folgezeit Gespräche über eine einvernehmliche Lösung gegeben. In einem Aktenvermerk vom 6.1.2003 heißt es dazu:

"Es ist beabsichtigt, der Richterin eine allgemeine Erklärung ohne Rechtsbindung zu Protokoll zu erklären, dass beabsichtigt ist, die Testamentsvollstreckung im wechselseitigen Einvernehmen voraussichtlich bis 31.3.2003 durch Erfüllung der Vermächtnisansprüche und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu beenden. Es soll auch eine allgemeine Abfindungs- und Ausgleichsklausel dergestalt gefunden werden, das wechselseitig alle Ansprüche inkl. evtl. haftungsrechtliche Ansprüche erledigt sind. Soweit es Verfahren gibt, werden diese für erledigt erklärt bzw. die entsprechenden Anträge zurückgenommen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren, in dem dem Testamentsvollstrecker der Streit verkündet worden ist. (...)

Auch hinsichtlich des Rahmens der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers ist Einvernehmen erzielt worden."

Die Parteien erklärten sodann am 7.1.2003 zu Protokoll des AG:

"Der Testamentsvollstrecker L erklärt: Die Barvermächtnisse, die die Erblasserin angeordnet hat, sind inzwischen erfüllt worden.

Der Antragstellervertreter erklärte: Die Antragstellerin Frau O ist aus der Firma X ausgeschieden. Dies ist auch bereits im Handelsregister eingetragen.

Der Testamentsvollstrecker erklärt: Es bestehen im Übrigen Stückevermächtnisse ggü. den vier genannten gemeinnützigen Organisation, die noch nicht erfüllt sind.

Zwischen den Beteiligten besteht Einverständnis darüber, dass der Testamentsvollstrecker Herr L dem Antragstellervertreter Einsicht in die Unterlagen gibt, betreffend die Konten, aus denen sich die Entwicklung der Stückevermächtnisse ergibt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Testamentsvollstreckung möglichst bis zum 31.3.2003 beendet werden soll."

Mit Schriftsatz vom 13.4.2004 wies die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass die Testamentsvollstreckung bisher nicht beendet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 17.5.2004 führt der Beteiligte zu 2) aus, dass die Testamentsvollstreckung noch nicht habe beendet werden können. Es seien noch Fragen im Zusammenhang mit den Vermächtnisnehmern ungeklärt. Der Beteiligte zu 2) führt aus, dass die Vermächtnisse zugunsten der vier gemeinnützigen Organisationen bislang deswegen nicht vollständig erfüllt worden seien, da die Erbschaftssteuerbescheide nur teilweise bestandskräftig seien und daher derzeit Ungewissheit bestehe, in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu entrichten sein werde. Die Auszahlung der der Beteiligten zu 1) zustehenden Abfindungsguthaben sei seitens der Firma A. W X oHG verzögert worden. Schließl...

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