Rz. 14

Es handelt sich hierbei um einen Unterfall der allgemeinen Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, begleicht die Schulden, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen sowie die weiteren bestehenden Verpflichtungen und händigt sodann den Nachlass an den Vorerben gem. §§ 2203, 2209 BGB aus.

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