Rz. 117

Grundkenntnisse der MiFID gehören zum Standardwissen des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers. Die Einhaltung der Richtlinien durch das von dem Testamentsvollstrecker beauftragte Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht nur im wohlverstandenen Interesse des Nachlasses zu überwachen, sondern auch im Eigeninteresse einer Vermeidung von Haftungsansprüchen. An dieser Stelle ist auf eine besondere Haftungsfalle hinzuweisen: Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt nach § 37a WpHG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Erkennt der Testamentsvollstrecker eine fehlerhafte Beratung erst zu einem späteren Zeitpunkt, setzt er sich einer Inanspruchnahme durch die Erben aus, kann seinerseits aber keinen Rückgriff gegen das fehlerhaft agierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehr nehmen.

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