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Das Gesetz sieht eine Eintragung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch nicht vor. Unterbliebe eine solche Eintragung, könnte ein Dritter gutgläubig Eigentum am Grundstück erwerben. Dies steht im Widerspruch zu der als Folge der Nachlassverwaltung gemäß § 1984 BGB eintretenden Verfügungsbeschränkung des Erben. Die Literatur geht deshalb davon aus, dass eine Eintragung der Nachlassverwaltung im Grundbuch erfolgen muss, um Nachteile für die Nachlassgläubiger zu verhindern. Die Eintragung ist durch den Nachlassverwalter vorzunehmen, insoweit besteht Vergleichbarkeit zur entsprechenden Verpflichtung des Testamentsvollstreckers.[28]

[28] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1983 BGB Rn 5.

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