Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den de... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Die zusätzlichen Befugnisse der Finanzbehörde, Auskunftsersuchen ins Ausland stellen zu können, verschiebt die Beweismittelbesch... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3.3 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

Rz. 48 Schließlich muss das Finanzinstitut in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet tätig sein. Staaten und Gebiete gelten nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AO (alt) als unkooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des OECD-Musterabkommens i. d. F. von 2005 vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang ert... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumenta... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Abnahme von Wohnungseigentum / 1.3.1 Vergemeinschaftung aufgrund Gesetzes

Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr (sog. "geborene" Wahrnehmungsbefugnis). Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Ansicht des BGH[1] vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenve... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Kostenverteilungsänderung (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

2. Rettungsweg Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs, ent... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.1.1 Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 319 SGB III

Rz. 4 Für die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs wird auf § 319 SGB III verwiesen. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf § 319 SGB III in der jeweiligen Fassung. Die Verweisung bezieht sich auch auf die Tatbestandsvoraussetzungen der verwiesenen Norm, weshalb eine Rechtsgrundverweisung vorliegt (Münder/Thie, in: Mün... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
aaaasdasda
Preisnachlass, Arbeitnehmer / 4.3 Wann nach dem BMF Arbeitslohn vorliegt und wann nicht

Diese beiden BFH-Urteile hat das BMF[1] zum Anlass genommen, zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, wie folgt Stellung zu nehmen: Danach sind Arbeitnehmern von dritter Seite gewährte Rabatte Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und sie im Zusammenhang mit... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.1.11 Zurverfügungstellen von Daten

Rz. 18 Die Verweisung auf § 319 Abs. 2 Satz 1 SGB III entsprechend gibt den Trägern der Grundsicherung das Recht, vom Arbeitgeber auf Kosten der Träger der Grundsicherung die in automatisierten Dateien gespeicherten Daten auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Angesichts des erheblichen Aufwands und der Pflicht zur akt... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Altersfeststellung bei unbe... / 4 Ärztliche Untersuchung

Zunächst muss das Jugendamt den Minderjährigen über die Untersuchungsmethoden und auch rechtlichen Folgen der Altersbestimmung aufklären sowie bei Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung von Amts wegen zu unterziehen, über die Folgen einer Weigerung.[1] Folgende Untersuchungsmethoden werden u. a. angewandt: Röntgenuntersuchung der Hand und Schlüsselbeine, zahnärztliche Unt... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Akteneinsichtsrecht / 1.4 Geheimhaltungsinteressen

In jedem Fall wird die Akteneinsicht durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen begrenzt. Dies gilt auch für Akteneinsicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder.[1] Solche ergeben sich aus dem Sozialgeheimnis und dem Weitergabeverbot.[2] Die personenbezogenen Daten Dritter müssen daher bei der Akteneinsicht geschützt werden. Dies kann durch Schwärzen oder Herausn... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 2.2.8 § 63 Abs. 1 Nr. 8

Rz. 21 Die Vorschrift korrespondiert mit § 64. Dort sind als Mittel der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs die Prüfung, das Betretens- und Prüfungsrecht sowie die Duldungs- und Mitwirkungspflichten geregelt. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten nach § 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) die Bundesagentur für Arbeit üb... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 2.4 Geldbuße, Verjährung und Strafzumessung

Rz. 30 Als Rechtsfolge droht § 63 Abs. 2 für die Tatbestände der Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 eine Geldbuße i. H. v. bis zu 2.000,00 EUR und bei Verwirklichung der Tatbestände des § 63 Abs. 1 Nr. 7 und 8 eine Geldbuße i. H. v. bis zu 5.000,00 EUR an. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 bestimmt sich nach § 31 OWiG (OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 OwWi 6 SsB... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 2.8 Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung

Rz. 13c Die Möglichkeit der Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung regelt Abs. 3 Satz 1. Sie setzt voraus, dass die jeweilige Aufgabe im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III steht. Gefordert wird ein Sachzusammenhang, der ohne weiteres an den in § 1 aufgeführten Zielen des SGB III gemessen werden kann. Rz. 14 Die Vorschrift... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschrift regelt Mitwirkungs- und Duldungspflichten für die (präventive) Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64 Abs. 1) und die Zuständigkeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 (§ 64 Abs. 2). Abs. 3 enthält das Gebot der Zusammenarbeit der Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Abs. 4 regelt Einzelheit... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit dem Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Kraft. Zuletzt wurde sie mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026 geändert. Die Norm regelt die Ordnungswidrigkeiten von Verstößen gege... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.3 Konkurrenz zwischen § 60 Abs. 5 und § 64 Abs. 1

Rz. 22 Im Verhältnis zwischen § 64 Abs. 1 und § 60 Abs. 5 besteht ein Wertungswiderspruch. Während nach § 60 Abs. 5 keine Bescheinigungs- und Offenlegungspflicht des Werkunternehmers mehr besteht, begründet § 64 Abs. 1 i. V. m. § 319 SGB III entsprechend weiterhin die Mitwirkungs- und Duldungspflicht. § 60 Abs. 5 besitzt deshalb keinen eigenständigen Anwendungsbereich; er ge... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Kraft getreten. Zuletzt wurde sie durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026 geändert. Sowohl die Kapitelüberschrift als auch die Überschrif... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 2.2.6 § 63 Abs. 1 Nr. 6

Rz. 19 Nr. 6 ist durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung zum 1.7.2026 in die Vorschrift eingefügt worden. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 60 Abs. 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Der ebenfalls zum 1.7.2026 in Kraft getretene § 60 Abs. 7... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1998 mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert und zuletzt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst. Rz. 2 Die Vorschrift enthält die grundlegenden Ziel... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar (Abs. 1)

I. Beteiligung oder Vertretung durch einen Beteiligten (Nr. 1) Rz. 6 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 ("Eigenbeteiligung") betrifft den Beteiligten sowie denjenigen, der "durch einen Beteiligten vertreten wird". Der Begriff der Beteiligung, der in Abs. 1 Nr. 1 zweimal verwendet wird, ist derselbe wie in § 6 Abs. 2 BeurkG. Ausgeschlossen ist zum einen der formell Beteil... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verbot der Mitwirkung als Zeuge (Abs. 2)

I. Ständiges Dienstverhältnis (Nr. 1) Rz. 10 Die Ausschließungsgründe des Abs. 2 gelten nur für Zeugen. Nach Abs. 2 Nr. 1 (ständiges Dienstverhältnis) sind nicht nur Bürovorsteher und sonstige Büromitarbeiter (auch Schreibhilfen, Boten) des Notars ausgeschlossen, sondern auch seine Hausangestellten und alle Personen, die ihm sonst wirtschaftliche oder persönliche Dienste aufg... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar

Gesetzestext (1) 1Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

Gesetzestext (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer (... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Anhaltspunkte für die Mitwirkung an der Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke (Nr. 1)

Rz. 4 Nr. 1 regelt die zu § 4 BeurkG "komplementäre Situation", dass auf die Ausführungen zu § 4 BeurkG (siehe § 4 BeurkG Rdn 20 ff.) verwiesen werden kann. Nach § 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 BNotO hat der Notar bereits die Beurkundung abzulehnen. In den Fällen des Nr. 1 erfährt er erst nach Vorliegen der Verwahrungsanweisung bzw. dem Eingang des Geldes von der mutmaßlichen Mitwirk... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Anwendungsbereich

Rz. 53 Nach Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–3 ist dem Notar dienstrechtlich die Mitwirkung verboten, wenn die Amtshandlung eigene Angelegenheiten (Nr. 1), Angelegenheiten des Ehegatten oder seines Verlobten (Nr. 2), des Lebenspartners (Nr. 2a) oder eines nahen Verwandten i.S.v. Nr. 3 betrifft. Das Mitwirkungsverbot bezieht sich also insbesondere auf alle Amtshandlungen, die vermögensrech... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / J. Vollmacht; ständiges Geschäftsverhältnis (Nr. 8)

Rz. 99 Die Tatbestände der Nr. 8 n.F. entsprechen im Wesentlichen denen der Nr. 5 a.F. Rz. 100 Das Mitwirkungsverbot bei gewillkürter Vertretungsmacht (Fall 1) erlangt nur dann Bedeutung, wenn eine Vollmacht zwar vorlag, der Notar jedoch nicht tätig geworden ist. Ansonsten greift bereits das umfassendere Mitwirkungsverbot der Nr. 7.[216] War der Notar zuvor aufgrund einer Vol... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Der Notar als Verpflichteter nach dem GwG

Rz. 21 Zu den Verpflichteten des GwG gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Notare, soweit sie mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. § 14 Abs. 2 BNotO

Rz. 141 Von besonderer Bedeutung ist § 14 Abs. 2 BNotO, wonach der Notar die Amtstätigkeit zu versagen hat, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkungen bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Daraus folgt zum einen, dass der Notar keine nichtigen Rechtsgeschäfte beu... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / III. Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren

Rz. 26 Das Beurkundungsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es weist daher zahlreiche Parallelen zu anderen gerichtlichen Verfahren auf, die ebenfalls diesem Bereich der staatlichen Rechtspflege zugerechnet werden.[57] Hieraus lassen sich für die Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren indes nur allgemeine Anforderungen ableiten. Die Verfahrensr... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Die Ausgangslage bei der Beurkundung einer Versteigerung

Rz. 19 Nahezu ausnahmslos wird davon ausgegangen, dass sich die Beurkundung von Gebot und Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen richtet und damit die Verfahrensregeln der §§ 6 ff. BeurkG zur Anwendung kommen.[29] Lediglich eine Mindermeinung geht davon aus, dass die Beurkundung auch in der Form einer Niedersc... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz

Rz. 10 § 45a BeurkG wurde durch Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Errichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 1.6.2017[30] wortgleich mit dem früheren § 45 Abs. 2 und 3 übernommen und trat gem. Art. 11 Abs. 2 des besagten Gesetzes am 1.1.2022 in Kraft. ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zugang zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher (Abs. 2 S. 2)

Rz. 17 Soweit elektronische Aufzeichnungen im Elektronischen Urkundenarchiv geführt werden (nämlich das Urkundenverzeichnis, das Verwahrungsverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung), besteht aufgrund der zentralen Infrastruktur der Bundesnotarkammer und den diese flankierenden Regelungen der §§ 55, 58 ff. NotAktVV weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit, die... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 § 14 Abs. 2 BNotO fordert den Notar auf, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung an Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Im Zusammenhang mit der notariellen Verwahrung präzisieren die Richtlinienempfehlungen der BNotK,[1] die i... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Ständiges Dienstverhältnis (Nr. 1)

Rz. 10 Die Ausschließungsgründe des Abs. 2 gelten nur für Zeugen. Nach Abs. 2 Nr. 1 (ständiges Dienstverhältnis) sind nicht nur Bürovorsteher und sonstige Büromitarbeiter (auch Schreibhilfen, Boten) des Notars ausgeschlossen, sondern auch seine Hausangestellten und alle Personen, die ihm sonst wirtschaftliche oder persönliche Dienste aufgrund eines ständigen Dienstverhältnis... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Die "vergessene" Unterschrift/Nachholbarkeit

Rz. 62 Immer wieder passiert es, insbesondere bei einer größeren Beteiligtenzahl, dass einer der Beteiligten vergisst, die Urkunde zu unterschreiben. Dann fragt sich, ob und wie die fehlende Unterschrift noch nachgeholt werden kann (siehe dazu auch § 44a BeurkG Rdn 19 ff.). Rz. 63 Eine Auffassung verneint das grundsätzlich und verlangt die vollständige Neubeurkundung: § 13 Be... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Regelungsziel der Norm sind die Anforderungen an einer direkten Mitwirkung des Notars als Amtsperson bei insbesondere nachträglichen Änderungen im Urkundenverzeichnis, aber auch bei der Erteilung von Ausfertigungen, die für den Rechtsverkehr wegen des besonderen Charakters der Ausfertigung als Ersatz der Urschrift von besonderer Bedeutung sind. Grundsätzlich kann der N... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Nichterreichung des Beurkundungszwecks

Rz. 19 Der Notar darf nicht dabei mitwirken, dass ein Rechtsgeschäft nur unter gezielter und deshalb missbräuchlicher Ausnutzung gesetzlicher Heilungsmöglichkeiten zustande kommt.[34] Das Gebot, Beurkundungserfordernisse nicht zu umgehen, greift nicht nur, wenn die Umgehung durch die gezielte Ausnutzung gesetzlicher Heilungsmöglichkeiten im technischen Sinne erfolgen soll. U... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Elektronisches Urkundenarchiv

Rz. 21 Bei den im elektronischen Urkundenarchiv geführten elektronischen Aufzeichnungen (Urkundenverzeichnis, Verwahrungsverzeichnis und elektronische Urkundensammlung) wird die Zugriffsmöglichkeit für nachfolgende Verwahrstellen bei gleichzeitig angemessener Sicherung von Integrität und Vertraulichkeit durch die von den §§ 54 Abs. 1, 55–62 NotAktVV vorgegebene technische Ge... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Landesrechtliche Anwendungsfälle

Rz. 6 Der Beweggrund des Gesetzgebers für § 68 BeurkG war die Hessische Ortsgerichtsbarkeit. Sie ist jetzt geregelt durch das Hessische Ortsgerichtsgesetz i.d.F. vom 2.4.1980.[8] Die Ortsgerichte sind danach sog. "Hilfsbehörden der Justiz auf dem Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens" (vgl. § 2 HessOrtsGG). Jedes Ortsgericht hat als Mitglieder den... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Erlangung eines rechtlichen Vorteils (Nr. 2)

Rz. 7 Wenn die Beurkundung dem Zeugen oder dem zweiten Notar eine Verbesserung seiner rechtlichen Position bringt (rechtlicher Vorteil i.S.v. Abs. 1 Nr. 2), dann ist er selbst ausgeschlossen, nicht aber, wenn diese Verbesserung der Rechtsposition bei seinem Ehegatten oder seinen Verwandten eintritt. Es kommt mithin auf den unmittelbar erlangten Vorteil, nicht auf mittelbare ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Minderjährigkeit (Nr. 2)

Rz. 15 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 2 Nr. 2 schließt Minderjährige (§ 2 BGB) aus. Es bezieht sich nicht auf Personen, die unter Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) stehen.[26] Dies gilt auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt i.S.v. § 1825 BGB angeordnet ist. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notare/Notariatsverwalter (Abs. 1)

Rz. 4 Jedem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens amtierenden Notar (Notariatsverwalter) wurde seitens der Bundesnotarkammer unter Mitwirkung der Notarkammern gemäß § 78i BNotO, § 55 Abs. 1 NotAktVV im Rahmen seiner jeweiligen Verwahrzuständigkeit und nach Maßgabe der von der Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen eine ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Behinderung i.S.v. § 22 (Nr. 4)

Rz. 18 Eine den Ausschlussgrund nach Abs. 2 Nr. 4 begründende Behinderung entspricht verfahrensmäßig der Behinderung i.S.v. § 22 BeurkG (s. hierzu § 22 BeurkG Rdn 12). Die Feststellung richtet sich nach den Angaben der als Zeuge in Betracht gezogenen Person oder der Überzeugung des Notars.[33] mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorwort

Die 10. Auflage bringt den Kommentar auf den Stand vom Juli 2025; einige Aktualisierungen konnten noch bis März 2026 berücksichtigt werden. Seit Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2022 sind – personell wie inhaltlich – einige Neuerungen zu verzeichnen. Im Herausgeber- und Autorenteam hat es mehrere Änderungen gegeben. Der Herausgeberkreis ist um die Autoren Prof. Dr. Christian... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Fehlende Kundigkeit der Urkundssprache (Nr. 6)

Rz. 20 Nr. 6 schließt diejenige Person als Zeugen aus, die die Urkundssprache nicht hinreichend beherrscht. Bei der Beurteilung der hinreichenden Sprachkunde kann auf die Anforderungen abgestellt werden, die nach § 16 Abs. 1 BeurkG für die Beteiligten gelten.[36] Rz. 21 Ein Notar oder Konsularbeamter kann nach § 5 Abs. 2 BeurkG auch in einer anderen als der deutschen Sprache ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sternsozietät/verbundenes Unternehmen

Rz. 82 Durch die Neuregelung der Rechtsberatung im RDG mit Wirkung zum 18.12.2007 ist das Verbot der sog. Sternsozietät entfallen (§ 59a Abs. 1 BRAO n.F.). Damit ist es Rechtsanwälten nunmehr erlaubt, zugleich in mehreren Sozietäten oder Bürogemeinschaften tätig zu sein. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wurde zugleich Nr. 7 dahingehend geändert, dass ein Mitwirkungsv... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt: mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Überzeugung des Notars

Rz. 15 Gibt der Beteiligte dagegen keine Erklärung über seine Sprachkenntnis ab, so hat der Notar sich nach pflichtgemäßem Ermessen eine eigene Überzeugung zu bilden.[36] Die Überzeugung fehlender Sprachkunde kann der Notar selbst dann gewinnen, wenn der Beteiligte im Gegenteil seine Sprachkundigkeit behauptet.[37] Anders als die negative Erklärung (Sprachunkunde) des Beteil... mehr