Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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§ 3 Gebühren des RVG / II. Terminsgebühr

Rz. 95 Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, was...mehr

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§ 3 Gebühren des RVG / 1. Bedeutung der Vorschriften

Rz. 53 Zur außergerichtlichen Vertretung gehört das Anschreiben der Gegenseite (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), das Schreiben an Dritte (z.B. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Integrationsamt[21]), die Korrespondenz mit dem Betriebsrat und auch das Entwerfen von Erklärungen[22] (Kündigung, Zurückweisung) und Verträgen (Abwicklungsvertrag, Aufhebu...mehr

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§ 2 Streitwert der Klageant... / A. Gesonderte Angelegenheit

Rz. 1 Der Streitwert ist in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit bedeutsam für das Einlegen von Rechtsmitteln und für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten. Der im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Streitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für das Einlegen einer Berufung bedeutsam.[1] Für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten hat der Urteilsstreitwert im a...mehr

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§ 3 Gebühren des RVG / IV. Mediation

Rz. 157 Viele Arbeitsgerichte bieten die Möglichkeit, anhängige Rechtsstreite im Rahmen einer Mediation (§ 54a ArbGG) gütlich zu beenden. Ziel einer Mediation ist, dass die Streitparteien mit Unterstützung speziell geschulter Arbeitsrichter als Mediatoren selbstständig und eigenverantwortlich ihren Konflikt lösen. Die Mediatoren spielen eine vermittelnde Rolle, sie haben – a...mehr

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§ 3 Gebühren des RVG / 3. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV und Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

Rz. 57 Kommt man zur Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach Nr. 2300 VV sind alle in dieser Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts einschließlich etwaiger Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten von der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgedeckt. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV muss die Geschäftsgebühr zur Hälfte, aber maximal bis 0,75, auf...mehr

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§ 3 Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren

Rz. 150 Für die Vertretung des Arbeitnehmers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (zum Beispiel gegen Bescheide der Agentur für Arbeit) findet die Nr. 2302 VV Anwendung. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 65 bis 837 EUR, wobei die Regelgebühr gemäß der A...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / a) Berücksichtigung technischer Besonderheiten (Tz. 87)

Aufgrund der sich bei Kryptowerten ergebenden technischen Besonderheiten ordnet das BMF 2025 spezifische steuerlich relevante Informationen der "Informationsphäre des beweisnäheren Steuerpflichtigen" zu. Dazu gehören: Identität des Stpfl. bei in einem öffentlichem Blockchain dokumentierten Informationen, Aufzeichnungen der zentralen Handelsplattform über die Bestände der Nutze...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / e) Schätzung gem. § 162 AO (Tz. 92)

Die Finanzbehörden können die Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit den Kryptowerten schätzen, sofern insb. keine ausreichenden Angaben oder keine ausreichende Aufklärung zu dem erklärten Angaben gemacht werden und die Finanzbehörde nicht auf andere Weise zu einem vertretbaren Ergebnis kommen kann. Die Ausführungen zum Thema Schätzung gem. § 162 AO im BMF 2025 sind allg...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / c) Pflichten des Stpfl. in Zusammenhang mit Steuerreports (Tz. 90)

Die seitens des Stpfl. i.R.d. steuerlichen Erklärungen erfolgten Angaben können auch auf der Grundlage von sog. Steuerreports gemacht werden. Insoweit stellt das BMF 2025 an den vorgelegten Steuerreport die folgenden Anforderungen: Plausibilität, keine Hinweise auf Unvollständigkeit (z.B. Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallet bzw. Handelsplattformen), kein Widerspruch zu ...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / 3. Pflichten im Privatbereich (Tz. 100 ff.)

Die o.g. allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten auch bei Kryptowerten im Privatvermögen. Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten legt die Finanzverwaltung im BMF 2025 erstmals spezifische Nachweispflichten in Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowerten fest. Dazu gehören: Einsatz von Fragebögen (Tz. 100), Anforderung der zur Erstellung der Steuerreport genutzten Unte...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, WP/StB/FB IntStR/RA/FASt/FAErbR[*] Der BMF hat erstmals am 10.5.2022 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Darin wird die Sicht der Finanzverwaltung auf die technischen Grundlagen und Begrifflichkeiten der Blockchain-basierten Technologie und deren steuerliche Behandlung in ...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / VII. Schlussbemerkung

Das aktualisierte BMF-Schreiben 2025 bringt inhaltlich bzgl. der bereits im BMF 2022 beschriebenen verschiedenen Einkunftsarten zu einzelnen Sachverhalten keine wesentlichen Neuerungen. Insoweit bleibt es aufseiten der Finanzverwaltung bei dem Ansatz einer möglichst umfassenden Besteuerung der in Zusammenhang mit Kryptowerten entstehenden Tatbestände. Von besonderer Bedeutung...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / d) Berücksichtigung von Tageskursen (Tz. 91)

Anstatt der vorzugsweise zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tauschvorgangs bestehenden Marktkurse können auch sog. Tageskurse berücksichtigt werden. Die Voraussetzung dafür sind laut BMF 2025: Ermittlung nach dokumentierten Vorgaben, Gewährleistung einer gleichmäßigen Wertermittlung. Die Gleichmäßigkeit der Wertermittlung verlangt, dass für die Anschaffungskosten bzw. den V...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / b) Erweiterte Mitwirkungspflicht des Stpfl. gem. § 90 Abs. 2 AO (Tz. 89)

Werden Kryptowerte über zentrale bzw. dezentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird laut BMF 2025 gem. § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Stpfl. begründet. Die Finanzverwaltung ist insoweit der Ansicht, dass aufgrund der internationalen Verortung von sog. "Netzwerkknoten einer Blockchain" und der nicht an die An...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / 2. Pflichten im Betriebsvermögen (Tz. 93 ff.)

Das BMF 2025 erklärt allgemeine formale Dokumentationspflichten auch im Bereich der Besteuerung von Kryptowerten für anwendbar. Das gehören z.B. (Tz. 93 f.): § 90 Abs. 3 AO, § 140 AO i.V.m. §§ 238 ff. HGB, § 141 AO, §§ 143, 144 AO, §§ 145–147 AO, § 12 StAbwG, aus Einzelsteuergesetzen: z.B. § 22 UStG, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG. Der Stpfl. hat nach Auffassung der Finanzverwaltung alle Un...mehr

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Das EFQM Modell 2025 im Per... / 4.1.2 Bedeutung des Kriteriums für das Personalressort

Wahrnehmung der Kunden Bei den kundenbezogenen Ergebnissen steht für das Personalressort die Ermittlung der Wahrnehmung des Ressorts durch die "Kunden" bezüglich Effektivität und Effizienz im Vordergrund, z. B. durch eine systematische Befragung von Bewerbern aus derselben Branche über Eindrücke zur Stellung der Organisation im Vergleich zum Wettbewerb. Für das Personalressort...mehr

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Das EFQM Modell 2025 im Per... / 4.2.2 Bedeutung des Kriteriums für das Personalressort

Bezogen auf das Personalressort geht es bei diesem Kriterium vor allem darum, seinen Anteil an der Gesamtleistung der Organisation herauszustellen. Dies lässt sich z. B. durch die jährlichen Geschäftsberichte realisieren. Allerdings sind dort nur stark verdichtete Daten publiziert, so dass auf das Ursprungsmaterial zurückgegriffen werden sollte. Den entsprechenden Beitrag de...mehr

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Das EFQM Modell 2025 im Per... / 3.1.2 Bedeutung des Kriterium für das Personalressort

Hier geht vor allem darum, wie im Personalressort das Wissen und das gesamte Potenzial der Mitarbeiter individuell und teamorientiert gemanagt, entwickelt und freigesetzt wird und wie Aktivitäten zu planen sind, um die Strategie der Organisation zu unterstützen. Aber auch die Zusammenarbeit mit Kunden und externen Partnern ist hier zu berücksichtigen. Planung, Management und ...mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / II. Einstellung nach § 154 StPO

Die Gebühr Nr. 4141 VV entstehe, wenn das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt und die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werde. Dabei stelle auch eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO eine Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung i.S.d. Gebührentatbestands dar (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Sch...mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / Leitsatz

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens i.S.d. Nr. 4141 VV genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert. D...mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Grundsätzlich zutreffend Zutreffend und im Einklang mit der h.M. in der Lit. (vgl. außer den o.a. Nachw. auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Nr. 4141 VV Rn 16) ist die Auffassung des LG, dass auch das sog. gezielte Schweigen Mitwirkung i.S.d. Nrn. 4141, 5115 VV darstellt (dazu BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128...mehr

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AGS 11/2025, Gezieltes Schw... / I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldverfahren zunächst wegen Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen – 2,9 ng/ml THC im Blutserum – gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG i.d.F. vom 5.12.2014 eine Geldbuße festgesetzt worden. Das AG hat, nachdem der Bundestag am 5.6.2024 das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrecht...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren...mehr

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FF 11/2025, Rechtsprechung ... / 2.2 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 20.6.2024 – 4 UF 5/24

1. Steht eine über gemeinsam aufgenommene Bankdarlehen finanzierte Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, trifft diese auch nach ihrer Scheidung gem. §§ 745 Abs. 2 und 1353 Abs. 1, 242 BGB die Pflicht, an einer durch eine Umschuldung möglichen Reduzierung der Darlehensbelastung und damit auch der monatlichen Ratenzahlungen mitzuwirken. 2. Bedient der nach der Trennung in de...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Arten der Sicherheitsleistung

Rz. 4 Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter kraft entsprechender Vereinbarung dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten – ohne Vereinbarung braucht er keine Kaution zu leisten –, so kommt es für die Art der Sicherheitsleistung in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien an. Sind die möglichen Formen der Mi...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / D. Ähnlich aber nicht gleich – Die Anordnung der Anrechnung § 2315 BGB

Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob die Anordnung der Anrechnung i.S.d. § 2315 Abs. 1 BGB mit einem entgeltlichen, gegenständlichen Pflichtteilsverzicht vergleichbar ist.[24] Die Antwort auf diese Frage hat wiederum eine sehr hohe praktische Relevanz, da unter Verweis auf die Vergleichbarkeit argumentiert wird, dass auch bei Schenkungen unter Anordnung der Anrechnung eine ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 17 Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Mieter nur einen durch das Vertragsende aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2011, I-10 U 118/11, ZMR 2012, 186) zuzüglich etwaiger vom Vermieter gezogener oder bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielbarer Zinsen (BGH v. 8.7.1982, VIII AR...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ohne Mitwirkung der anderen

Rz. 32 I.R.d. Notverwaltung ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Mitwirkung der übrigen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist (siehe Rdn 25 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Maßregel gegen den Willen und die Mitwirkung der anderen Erben vorgenommen werden darf (zu Haftungsfragen siehe Rdn 76). Notverwaltungsmaßnahmen können nicht nur ohne Mitwirkung "der and...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 5 Drei Zeugen müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein. (vgl. § 2250 Rdn 13 f. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung, insbesondere des Kapitäns, ist nicht erforderlich.[17]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 11 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249. 2. Drei Zeugen Rz. 13 Zum anderen kann das Testament b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 7 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[7] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verweigerung des Dritten

Rz. 7 Der Eintritt der Bedingung muss dadurch vereitelt werden, dass der Dritte seine Mitwirkung endgültig verweigert. Eine Mitwirkung kann dadurch verweigert werden, dass der Dritte dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, aber auch dadurch, dass aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung geschlossen werden kann.[14] Scheitert der Eintritt der Bedingung an anderen Gründen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflicht zur Kenntnisverschaffung

Rz. 56 Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen. Soweit er selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er daher auch verpflichtet, sich die benötigten Informationen – i.R.d. Zumutbaren – zu verschaffen.[334] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB muss er auf jeden Fa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann das Inventar selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB). Aber auch die Aufnahme des Inventar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 69 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe bereits Rdn 25). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich (siehe bereits Rdn 25), so ist zunächst zu prüfen, ob (we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vertragsparteien

Rz. 3 Der Erbvertrag bzw. einzelne vertragsmäßige Verfügungen können nur bei Mitwirkung der Vertragsschließenden aufgehoben werden; ein entsprechender Vertrag mit den Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist unzulässig, Abs. 1 S. 1 und 2. Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben

Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 14) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[21] Im Vorfeld des Prozesses sollte der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Entsprechende Anwendung von § 753 BGB

Rz. 36 § 753 BGB Teilung durch Verkauf (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[75] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vollmachtslösung

Rz. 34 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäfts wird der Erbe in das Handelsregister eingetragen und haftet nach den §§ 25, 27 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für Nachlassgläubiger liegt es schon im Hinblick auf § 2046 Abs. 1 BGB nahe, sich bis zur Teilung des Nachlasses im Wege der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sämtlicher Miterben an diesen zu halten. Dem trägt Abs. 2 Rechnung, der die Möglichkeit der Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft eröffnet. Entscheidet sich der Nachlassgläubiger hingegen für eine Inanspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Hat der Erblasser eine Zuwendung unter der Bedingung verfügt, dass die Bedingung den Vorteil eines Dritten bezweckt, so gilt diese im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die erforderliche Mitwirkung verweigert. I. Bedingung Rz. 3 § 2076 BGB findet keine Anwendung, wenn keine Bedingung vorliegt, sondern vielmehr ein Vermächtnis oder eine Auflage zugunsten eines Dritt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher

Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks

a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 12 Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Verfügungen des Gesellschafter-Vorerben

Rz. 16 Soweit Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören, darf der Vorerbe grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben.[72] Er hat jedoch dabei jeweils die Beschränkung des Abs. 2 zu beachten.[73] Dies bedeutet zunächst, dass der Vorerbe nicht freiwillig gegen ein objektiv nicht vollwertiges Entgelt aus der Gesellschaft ausscheiden darf; dab...mehr