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Das neue Vereinsjahr 2026 – was gilt, was sollte beachte ... / 6 Die Neuvorgaben für Vereine als Arbeitgeber

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Für unzählige Vereine noch gravierender und in der Vereinspraxis spürbar sind die Verbesserungen und Anhebungen der Steuerfreibeträge für die nebenberufliche bezahlte Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen, aber auch in mildtätigen Verein oder kirchlichen Organisationen und angeschlossenen Vereinen.

Hierzu gab es ab 1.1.2026 folgende Verbesserungen und Betragsanpassungen:

  • Der sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde ab 2026 auf nunmehr 3.300 Euro im Jahr erhöht.
  • Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wurde mit Wirkung ab 2026 auf 960 Euro erhöht.

Bei beiden Freibeträgen muss es um eine Vergütung für die nebenberufliche Mitwirkung im steuerbegünstigten Bereich gehen – dies nunmehr nach dem Gesetzestext auch ausdrücklich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (entsprechend §§ 52–54 AO).

Zum erhöhten Übungsleiterfreibetrag

Die nachfolgende Gegenüberstellung der Gesetzestexte des § 3 Nr. 26 EStG für den Zeitraum bis 31.12.2025 (links) und ab 1.1.2026 (rechts) verdeutlicht die Präzisierung und nunmehr auch ausdrücklich vorgenommene Erweiterung der begünstigten Tätigkeiten:

 
1Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz gelegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und ki...

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