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Klose, SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung / 2.1 Versagung und Entziehung der Leistung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Abs. 1 und Abs. 2 sehen die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Leistung zu versagen. Durch die Versagung wird eine beantragte Leistung verweigert, im Ergebnis also die Leistungsgewährung nicht aufgenommen. Versagung bedeutet, dass über den materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung selbst gar nicht entschieden wird. Insofern wird das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen und kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Das ähnelt einer nicht endgültigen Zahlungseinstellung, bis die Voraussetzungen für die Leistung nachgewiesen sind. Allerdings muss die Mitwirkungshandlung, deren Versäumnis zur Versagung führt, vom Amtsermittlungsgrundsatz der Behörde gedeckt sein. Das ist etwa der Fall, wenn ein Jobcenter den Antragsteller auffordert, eine Aufstellung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum einschließlich der Nachweise dazu vorzulegen, wenn dies den rechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung von Einkommen, z. B. nach § 3 der Bürgergeld-V, entspricht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.2.2015, L 7 AS 312/14 B). Das Verwaltungsverfahren wird regelmäßig jedoch nicht vor dem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, zu dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Gegen einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid ist grundsätzlich Anfechtungsklage zu erheben.

 

Rz. 4

In Fällen des Abs. 2 bedeutet Versagung, dass die wegen Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragte, aber noch nicht bewilligte Leistung nicht gewährt wird. Die Versagung bezieht sich also nicht auf den Leistungsanspruch, den der Betroffene nach einer erfolgreichen Absolvierung der angestrebten Heilbehandlung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur...

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