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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.10 Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Stefanie Hock
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Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ist in der Entgeltgruppe 9c enthalten. Dieses Heraushebungsmerkmal ist inhaltlich unverändert aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BATO übernommen worden. Diese Entgeltgruppe bildet zugleich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 11, wenn entweder zu einem Drittel (Entgeltgruppe 10) oder mindestens zur Hälfte (Entgeltgruppe 11) die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit hinzutritt.

In Entgeltgruppe 9c Teil I der Entgeltordnung sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Das Merkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangt eine Heraushebung bezüglich der Verantwortung aus einer Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthält, die entweder gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen oder eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordert. Zunächst muss also geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass auch die Tätigkeit eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 für sich genommen mit Verantwortung verbunden ist, die – auch ohne besonderes Tatbestandsmerkmal zu sein – im Hinblick auf die einzusetzenden durch den Hochschulabschluss erworbenen Kenntnisse (Fallgr. 1) oder einzusetzenden gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und die vorausgesetzten selbstständigen Leistungen (Fallgr. 2) zu bemessen ist.[1]

Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in Entgeltgruppe 9c eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung gefordert, ...

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