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Sauer, SGB III § 404 Bußgeldvorschriften / 2.12 Auskünfte, Mitwirkung, Bescheinigung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 56

Abs. 2 Nr. 19 bis 21, 23 bis 25 drohen mit Bußgeld bis zu 2.000 EUR bei Verstößen gegen Auskunfts- und Bescheinigungspflichten. Betroffen sind die Arbeits-, Insolvenzgeld- und Nebeneinkommensbescheinigung (§§ 312 bis 313a, § 404 Abs. 2 Nr. 19, 20), letztere hat der Beschäftigte zu verlangen. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach § 313a (§ 313 Abs. 2, § 404 Abs. 2 Nr. 21).

 

Rz. 57

Die Bußgeldvorschriften sind auf die Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III ausgerichtet und richten sich sowohl an Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Maßnahmeträger und sonstige Dritte, die an Leistungsverfahren beteiligt sein könnten.

 

Rz. 57a

Seit dem 1.1.2023 regelte Abs. 2 Nr. 19 den Bußgeldtatbestand mit der Formulierung, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 oder Abs. 3 oder § 313 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 3 (Abs. 2 Nr. 19 Buchst. a) bzw. § 312a Abs. 1 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, oder § 314 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 2 (Abs. 2 Nr. 19 Buchst. b), eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Nach der Gesetzesbegründung handelte es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zu den geänderten Bescheinigungspflichten nach den §§ 312 bis 314. Darüber hinaus wurden die Vorschriften vereinheitlicht und an den Sprachgebrauch der Bußgeldvorschriften des Nebenstrafrechts angepasst, indem der jeweilige Bußgeldtatbestand grundsätzlich darauf abstellt, dass die in den Vorschriften genannten Tatsachen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt werden. Diese B...

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