Das OLG hat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass sich die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger des Angeklagten auch auf die Verteidigung gegen den geltend gemachten Adhäsionsanspruch erstreckt. Es hat die Sache an das LG zur ergänzenden Festsetzung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren zurückverwiesen.

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 1 StPO erstrecke sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Diese in Rspr. und Lit. bislang umstrittene Frage sei in der Rspr. nunmehr geklärt. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13) halte der Senat nicht fest.

Für eine Umfangsbeschränkung der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr allein des staatlichen Strafanspruchs finde sich im Gesetz keine Grundlage. Da das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens sei, wie sich aus dessen gesetzlicher Regelung in den §§ 403 ff. StPO ergebe, erstrecke sich der Umfang der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO schon deshalb auch hierauf. Das OLG verweist hierzu auf die Ausführungen des BGH (vgl. Beschl. v. 27.7.2021 – 6 StR 307/21, AGS 2021, 431 = StraFo 2021, 473 = NJW 2021, 2901 = zfs 2021, 703 m. Anm. Hansens; ebenso Urt. v. 30.6.2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 336), der dies auf Grundlage der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/191 v. 26.10.2016 überzeugend darlegt habe. Denn wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.S.v. § 140 Abs. 1 StPO sei, so erstrecke sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge. Eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs habe der Gesetzgeber in § 140 StPO nicht vorgenommen. Die von der Staatskasse in Bezug genommene abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/219) enthalte demgegenüber keine sachbezogene Begründung.

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