Der Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht gegenüber der OHG bzw. den Mitgesellschaftern. Er ist nicht nur zur Mitwirkung bei der Erreichung des Gesellschaftszwecks verpflichtet, sondern er muss seine Gesellschafterrechte auch aktiv wahrnehmen.

Zudem ist er verpflichtet, alles zu unterlassen, was der OHG einen Schaden zufügen könnte.[1] Daraus wird auch ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter abgeleitet, welches zudem in §§ 117, 118 HGB (zuvor: §§ 112, 113 HGB a. F.) gesetzlich festgelegt worden ist. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, auch für die Zeit nach einem Ausscheiden aus der OHG ein Wettbewerbsverbot vertraglich zu fixieren, da das gesetzliche Verbot nur für die Zeit als Gesellschafter gilt.

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