Nicht eingetragener Wettbewerbsverein als Gläubiger

Der Gläubiger ist ein Verband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, zu dessen Aufgaben nach seiner Satzung die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler und die Mitwirkung an der Herstellung eines fairen Wettbewerbs gehören. Der Gläubiger ist bis zum heutigen Tage weder in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen worden.

Einstweilige Verfügung und Abschlusserklärung erwirkt

Auf Antrag des Gläubigers hatte das LG im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen die jetzige Schuldnerin erlassen, mit der das LG der Schuldnerin, materiell-rechtlich gestützt auf § 8 Abs. 1 UWG, unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt hatte, mit einer "Garantie" zu werben, ohne gleichzeitig nähere Angaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung dieser Garantie zu machen. Die Schuldnerin hatte zu dieser einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben.

Erfolgloser Ordnungsmittelantrag

Der Gläubiger beantragt nun die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin. Sie habe in Produktangeboten auf einer Internethandelsplattform dem vorbezeichneten Unterlassungsgebot zuwidergehandelt. Das LG wies den Ordnungsmittelantrag zurück. Dem Gläubiger fehle die für die Durchführung des Ordnungsmittelverfahrens erforderliche Prozessführungsbefugnis. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde.

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