Rz. 2

Regelmäßig ist es für den Rentenanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Ursache die gesundheitliche Beeinträchtigung beruht. Ein Rentenanspruch wird nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn die Gesundheitsstörung durch schuldhaftes Verhalten des Berechtigten eingetreten ist. Die Rente soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn die sie begründenden Gesundheitsstörungen absichtlich herbeigeführt worden sind (LSG Hessen, Urteil v. 23.8.2019, L 5 R 226/18). Die Weigerung, sich ernsthaft behandeln zu lassen, ist keine absichtliche Herbeiführung einer verminderten Erwerbsfähigkeit. Allerdings ist dann zu prüfen, ob eine mangelnde Mitwirkung mit den Rechtsfolgen gemäß § 60 SGB I vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.6.2020, L 9 R 1194/19). Dies ist Ausdruck des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips. Vom Ausschluss betroffen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 Abs. 1 und 2), Altersrenten für schwerbehinderte Menschen (§ 37), große Witwen- bzw. Witwerrenten (§ 46 Abs. 2, § 243 Abs. 2). Für andere Renten ist die Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, da sie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.9.2020, L 9 R 1194/19). Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hat der Rentenversicherungsträger, ohne dass ihm Ermessen eingeräumt ist, die Gewährung einer Rente abzulehnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge