Diese beiden BFH-Urteile hat das BMF[1] zum Anlass genommen, zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

Danach sind Arbeitnehmern von dritter Seite gewährte Rabatte Arbeitslohn,

  • wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und
  • sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Allerdings schließt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Dritten die Annahme von Arbeitslohn i. d. R. aus (so in den beiden obigen Urteilsfällen).

Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Für Arbeitslohn spricht, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Das ist der Fall, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.

Das gilt auch, wenn

  • zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis, oder
  • dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist aber nicht anzunehmen, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt,

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb, z. B. am "schwarzen Brett", im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder
  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
  • Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

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