Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.6 Tod des Arbeitnehmers

Rz. 85 Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung gem. § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über, soweit sie nicht ausnahmsweise höchstpersönlich sind oder von einer Sonderregelung erfasst werden. Das BAG ist seit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.1.1 Allgemeines

Rz. 837 Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist ein betriebsbezogenes Sozialdatum von erheblichem Gewicht und verleiht dem Arbeitsplatz besonderen Schutz (vgl. auch BAG, Urteil v. 19.5.1993, 2 AZR 584/92 [1]). Grund dafür ist, dass mit zunehmender Betriebszugehörigkeit regelmäßig auch der Beitrag, den der Arbeitnehmer zum Wert des Unternehmens leistet, wächst. Zudem nimmt im ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.3 Unterhaltspflichten

Rz. 844 Im Rahmen der Sozialauswahl sind ferner die Unterhaltspflichten der einzubeziehenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Je stärker ein Arbeitnehmer durch Unterhaltspflichten finanziell belastet wird, desto höher ist sein Schutzniveau. So ist ein Interessenausgleich, im Rahmen dessen bei der Gewichtung der Sozialfaktoren die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.3.1 Gewichtung der 4 Hauptkriterien

Rz. 925 Die Tarifvertrags- und Betriebspartner nehmen in der Auswahlrichtlinie eine Bewertung der in § 1 Abs. 3 KSchG genannten sozialen Gesichtspunkte vor und setzen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung in ein bestimmtes Verhältnis zueinander. Die Gewichtung der Auswahlkriterien erfolgt regelmäßig durch ein Punkteschema.[1] Rz. 926 Be...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.2.4 Ausgewogenheit

Rz. 898 § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG dient dem Schutz einer ausgewogenen Personalstruktur. Es entspricht der ganz h. M. im Schrifttum, dass eine Personalstruktur nicht – wie dies auch immer bestimmt werden soll – schon ausgewogen sein muss, um gesichert werden zu können. Es genügt vielmehr, wenn eine Verschlechterung abgewendet werden soll.[1] Dies geht deutlich aus der Gesetzesb...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 2.3 Entlassungsbegriff

Eine Entlassung erfolgt meist durch ordentliche Arbeitgeberkündigung. Aber auch Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen fallen unter den Begriff der Entlassung, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst werden.[1] Bei Änderungskündigungen ist zwar möglich, dass einige Arbeitnehmer das Änderungsangebot annehmen, ohne sich gegen die Kündigung zu wehren, oder eine Annahme unter V...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 4. Austritt aus der Genossenschaft

Die Mitgliedschaft an der Genossenschaft endet durch den Tod des Mitglieds (§ 77 GenG), die Kündigung des Mitglieds (§ 65 GenG), die Kündigung durch einen Gläubiger des Mitglieds oder den Insolvenzverwalter/Treuhänder (§ 66, 66a, 67c GenG), die außerordentliche Kündigung des Mitglieds (§§ 65 Abs. 3, 67, 67a GenG), die Ausschließung durch die Genossenschaft (§ 68 GenG) sowie ...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 4.3 Wirksamkeit der Entlassungen

Die anzeigepflichtigen Entlassungen werden nach § 18 KSchG erst nach Ablauf eines Monats ab der Anzeige wirksam, sofern die Agentur für Arbeit nicht ihre Zustimmung zum früheren Wirksamwerden gibt (Sperrfrist). Bei Nichteinhaltung dieser von der Agentur für Arbeit auf 2 Monate verlängerbaren Sperrfrist und Fehlens einer früheren Zustimmung der Agentur für Arbeit wird die Ent...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 4.1 Inhalt und Form der Entlassungsanzeige

Wirksamwerden der Anzeige mit Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit Wirksam wird die Anzeige mit Eingang bei der zuständigen Arbeitsagentur. Die Zuständigkeit hängt von der örtlichen Lage des Betriebs im unionsrechtlichen Sinne ab. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Der Sitz des Unternehmens ist nicht maßgeblich. Eine bei einer unzust...mehr

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Ausschlussfristen: Einzelfälle / 2.12.1 Einstufige Ausschlussfristen

Bei einstufigen Ausschlussfristen sieht die Rechtsprechung allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage als ausreichende Anspruchserhebung für Vergütungsansprüche an, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung fällig werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.[1] Nach Ansicht des BAG ist das Gesa...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 3.2 Abschrift der Unterrichtung des Betriebsrats an Agentur für Arbeit

Zeitgleich mit der Unterrichtung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Abschrift seiner Mitteilung an den Betriebsrat zukommen zu lassen. Diese muss mindestens die Angaben aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 KSchG enthalten. Diese Abschrift ist nicht identisch mit der späteren Massenentlassungsanzeige. Ob die Unterlassung der Übersendung dieser Abschrif...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag befasst sich mit der Pflicht des Arbeitgebers, Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren. Da eine nicht ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige wie auch die nicht regelgemäß durchgeführte Konsultation des Betriebsrates die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge haben,...mehr

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Ausschlussfristen: Einzelfälle / 2.1 Abfindungen

Abfindungsansprüche aus Sozialplänen unterliegen nicht nur Ausschlussfristen, die im Sozialplan selbst enthalten sind;[1] erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist etwa "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", so gilt sie auch für Ansprüche aus dem Sozialplan.[2] Achtung Ausschlussfrist beginnt mit dem tatsächlichen Ausscheiden Die Frist für die Geltendmachung eines Sozialpla...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 4.4 Folgen eines unrichtigen Konsultationsverfahrens oder einer fehlerhaften Anzeige

Hinweis Mögliche Änderung der BAG-Rechtsprechung Am 14.12.2023 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Absicht mitgeteilt, seine bisherige Rechtsprechung in dieser Hinsicht aufgeben zu wollen. Danach könnten Kündigungen zukünftig trotz unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die betreffenden Verfahren wurden zunächst ausgesetzt und ...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 4.2 Vorratsanzeige bei unklarer Wirtschaftslage

Bei ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorliegen einer entsprechenden Zwangslage kann eine Anzeige auch vorsorglich gestellt werden, soweit die Notwendigkeit von Kündigungen noch nicht sicher vorhersehbar ist. Eine solche Vorratsanzeige ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch nur die Sperrfrist in Gang gesetzt werden soll. Eine Zurücknahme der Anzeige ist j...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Schadensersatzbewehrtes Verbot einer Kündigung zur Unzeit

Rz. 169 Die Kündigung darf nach § 132 Abs. 5 S. 1 HGB (entsprechend § 725 Abs. 5 BGB) nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er nach § 132 Abs. 5 S. 2 HGB der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes"

Rz. 166 Liegt ein "wichtiger Grund" i.S.v. § 132 Abs. 2 S. 2 HGB (s. vorstehende Rn 165) vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach § 132 Abs. 3 HGB stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 132 Abs. 2 S. 2 HGB berechtigt den Gesellschafter also stets zu einer außerordentlichen Kün...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (§ 725 BGB)

Rz. 295 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter nach § 725 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 723 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 725 BGB alt die Kündigung durch den Pfändungspfandgläubiger geregelt hatte): (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung ei...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Schadensbewehrtes Verbot der Kündigung zur Unzeit

Rz. 305 Die Kündigung darf nach § 725 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 2 BGB alt – nicht "zur Unzeit" geschehen (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestände),[561] es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestande – "insbesondere aber für die Kündigung aus wichtigem ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes

Rz. 297 Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (Fall einer unbefristeten Gesellschaft), kann ein Gesellschafter nach § 725 Abs. 1 BGB seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Einführung einer Kündigungsfrist) zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft ordentlich kündigen (Austrittskündigung), es sei denn, aus...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (§ 132 HGB)

Rz. 162 § 132 HGB über die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter – entsprechend § 132 HGB alt – hat folgenden Wortlaut: (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. (2) Ist für ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Außerordentliche Kündigung

Rz. 299 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart (Fall einer befristeten Gesellschaft), ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach der allgemeinen Regelung in § 725 Abs. 2 S. 1 BGB vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Rz. 300 Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 725 Abs. 2 S. 2 BGB insbesondere (...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 726 BGB)

Rz. 308 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters nach § 726 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 725 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 726 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Außerordentliche Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 167 § 132 Abs. 4 HGB mit der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters entspricht inhaltlich § 725 Abs. 4 BGB (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und S. 4 bis 5 BGB alt), der über § 105 Abs. 3 HGB auch auf das Personengesellschaftsrecht zur Anwendung gelangt. Beachte: § 132 Abs. 4 HGB gilt über § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / g) Kündigung der Geschäftsführung

Rz. 196 Der Gesellschafter kann seinerseits als korrespondierendes Recht zum Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 Abs. 5 BGB) nach § 715 Abs. 6 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 2 BGB alt – die Geschäftsführung (die auch ein Pflichtrecht darstellt) ganz oder teilweise auch selbst kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Dabei ist gemäß § 715 Ab...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (§ 731 BGB – Auflösungskündigung)

Rz. 356 Die Neuregelung des § 731 BGB über die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (wohingegen § 731 BGB alt das Verfahren bei der Auseinandersetzung geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nich...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Kündigung eines Gesellschafters

Rz. 164 Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (unbefristete Gesellschaft), kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 132 HGB alt – unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. Das Recht, die Mitgliedschaft bei Vorlie...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Außerordentliche Kündigung eines befristeten Gesellschaftsverhältnisses

Rz. 165 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit (jederzeitiges Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft – selbst vor Ablauf der Frist nach § 132 Abs. 1 HGB) nach § 132 Abs. 2 S. 1 HGB – in Übereinstimmung mit § 725 Abs. 2 BGB – zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 303 Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB [557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangene...mehr

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§ 5 Stille Gesellschaft / C. Kündigung der Gesellschaft (§ 234 Abs. HGB)

Rz. 4 § 234 Abs. 1 S. 1 HGB zur Kündigung der stillen Gesellschaft hat nunmehr folgenden Wortlaut: Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 [3] entsprechende Anwendung“. Rz. 5 Obgleich die stille Gesellschaft eine Variante der GbR ist, würde eine Kündigung...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Kündigung der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter

Rz. 103 Der Gesellschafter kann nach der ausdrücklichen und Rechtsklarheit schaffenden Regelung des § 116 Abs. 6 S. 1 HGB [249] seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, da es sich bei der Geschäftsführungsbefugnis um ein Pflichtrecht handelt.[250] § 671 Abs. 2 und 3 BGB ist dabei nach § 116 Abs. 6 S. 2 HGB entsprechend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Kündigung der Mitgliedschaft

Rz. 292 Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag des Gesellschafter-Erben nach § 724 Abs. 1 BGB nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als KG nicht möglich (weil die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB nicht vorliegen), ist der Erbe gemäß § 724 Abs. 2 BGB befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. D...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 133 HGB)

Rz. 171 § 133 HGB hat – in inhaltlicher Entsprechung mit § 135 HGB alt und entsprechend § 726 BGB – folgenden Wortlaut (wohingegen § 133 HGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Auflösungsgründe

Rz. 344 Die Gesellschaft wird nach § 729 Abs. 1 BGB (respektive der Parallelregelung des § 138 Abs. 1 HGB) – in Zusammenfassung der §§ 723, 726, 728 Abs. 1 BGB alt und in Erweiterung um die Auflösungsgründe des § 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB alt – aufgelöst aufgrund folgender enumerativ gelisteter Gründe:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Katalog der gesetzlichen Ausscheidensgründe

Rz. 277 Folgende in der Person des Gesellschafters liegende Gründe (Katalogtatbestände) führen nach § 723 Abs. 1 BGB – in Anlehnung an § 131 Abs. 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 130 Abs. 1 HGB) – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (und nicht wie früher – vgl. §§ 723, 725, 727 und § 728 Abs. 2 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB alt [Auflösungsgründe] ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Verbot von Kündigungsbeschränkungen

Rz. 307 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (d.h. eine außerordentliche Kündigung) nach § 725 Abs. 2 und 4 BGB ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist gemäß § 725 Abs. 6 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 3 BGB alt) unwirksam. Beachte: § 725 Abs. 6 BGB erstreckt das Verbot von Kündigungsbe...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Der Zeitpunkt (Wirksamwerden) des Ausscheidens

Rz. 283 Der Gesellschafter scheidet nach § 723 Abs. 3 Hs. 1 BGB – im Unterschied zur Rechtslage bei der OHG (vgl. § 134 HGB: Vorliegen eines rechtskräftigen Ausschließungsurteils) – im Regelfall mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes (Tod [§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB] oder Privatinsolvenz des Gesellschafters [§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB]) aus. Etwas anderes gilt für Aus...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Kündigungsvoraussetzungen

Rz. 357 Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft nach § 731 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit aus "wichtigem Grund" ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (mit auflösender Wirkung) kündigen (jederzeitige Auflösbarkeit einer Dauerrechtsbeziehung aus wichtigem Grund als allgemeines Prinzip),[627] wenn ihm (als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips)[628] die Fortsetzung der Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 723 BGB)

Rz. 276 Die Neuregelung des § 723 BGB normiert die Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und den Zeitpunkt seines Ausscheidens (wohingegen § 723 BGB alt die Kündigung durch einen Gesellschafter geregelt hatte): (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gründe, die zur Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft führen

Rz. 457 Bei der Innengesellschaft erfolgt keine Unterscheidung zwischen Auflösung und Beendigung. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet nach § 740a Abs. 1 BGB (in Nachbildung der Beendigungsgründe der §§ 723 bis 728 BGB alt) – da aufgrund "des gesetzlichen Leitbilds der nicht rechtsfähigen Gesellschaft als Gelegenheitsgesellschaft [weswegen] ohne besondere vertragliche V...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 130 HGB)

Rz. 151 § 130 HGB, der die Gründe für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und den Zeitpunkt des Ausscheidens regelt (wohingegen § 130 HGB alt die Haftung des eintretenden Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Aufl...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 3 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit nur nach vorheriger Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers ausüben.[1] Der Arbeitnehmer kann die Zustimmung des Arbeitgebers nur verlangen, wenn er die Teilzeittätigkeit ordnungsgemäß beantragt hat. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass zumindest der zeitliche Umfang der Tätigkeit un...mehr

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§ 3 Kaskoversicherung – Lei... / oo) Kündigungszugang

Rz. 145 AG Solingen [141] Es liegt keine Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers vor, wenn ihm die mittels Einschreiben/Rückschein übermittelte Kündigung seines Versicherers urlaubsbedingt nicht zugeht, er mit einer Kündigung nicht rechnen musste und er sofort nach seiner Rückkehr versucht hatte, das Einschreiben abzuholen.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Grundlagen

Rz. 163 Die Neuregelung des § 132 HGB fasst den auf die §§ 132, 134 HGB alt (Recht des Gesellschafters, eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft oder eine ihr gleichgestellte auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit der Folge seines Ausscheidens zu kündigen) verteilten Normenbestand zur Kündigung einer OHG ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gestaltungsfreiheit

Rz. 114 Die Neuregelung des § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) – § 708 BGB alt regelte die Haftung der Gesellschafter (diligentia quam in suis) – hat folgenden Wortlaut: Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rz. 115 § 708 BGB ist – dem § 109 HGB alt (vgl. auch § 108 HGB) nachgebil...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Auf die Beendigung anwendbare Vorschriften

Rz. 459 Auf die Beendigung der nichtrechtsfähigen Gesellschaft sind nach § 740a Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar (Verweisungen, wobei bei der Innengesellschaft an die Stelle des Ausscheidens die Beendigung tritt):[775]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Beendigung der Gesellschaft (§ 740a BGB)

Rz. 456 Die Neuregelung des § 740a BGB normiert anstelle der Liquidation die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, "da diese mangels eigenen Vermögens liquidationslos erlischt":[772] (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / E. Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 274 Die Vorschriften im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) – die von einzelnen Vorschriften des dritten Kapitels (nämlich § 711, § 711a und § 712 BGB) ergänzt werden – regeln das Ausscheiden eines Gesellschafters (dem § 130 HGB nachgebildet) systematisch neu.[519] Sie sollen mit den Vorschriften des fünften Kapitels über die Auflösung der Gesellschaft den früher im Gb...mehr

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§ 1 Einführung / d) Abkehr von der Personen- zur Verbandskontinuität bei der Auflösung der Gesellschaft

Rz. 39 Das Prinzip der Verbandskontinuität führt dazu, dass die in der Person eines Gesellschafters liegenden bisherigen Auflösungsgründe (mit der Folge einer Auflösung der Gesellschaft) in Ausscheidensgründe (Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person sich der Grund realisiert) umgewandelt werden (vgl. die in § 723 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BGB gelisteten Ausscheidensgründe...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Fortbestand der Gesellschaft

Rz. 466 § 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithinmehr