Rz. 459
Auf die Beendigung der nichtrechtsfähigen Gesellschaft sind nach § 740a Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar (Verweisungen, wobei bei der Innengesellschaft an die Stelle des Ausscheidens die Beendigung tritt):[775]
▪ | § 725 BGB (Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter aus "wichtigem Grund"); |
▪ | § 726 BGB (Beendigung wegen Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters): Die Pfändung i.S.v. § 726 BGB bezieht sich "nicht auf den Anteil des Gesellschafters an der Gesellschaft (da diese über kein Vermögen verfügt), sondern auf den Auseinandersetzungsanspruch als dem nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbaren Vermögensrecht";[776] |
▪ | § 730 BGB (Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters); |
▪ | § 732 BGB (Auflösungsbeschluss); |
▪ | § 734 Abs. 1 und 2 BGB (Fortsetzung der Gesellschaft). |
Rz. 460
Bei den in § 740a Abs. 3 BGB gelisteten entsprechend anwendbaren Regelungen handelt es sich um auf die rechtrechtsfähige (Innen-) Gesellschaft passende Vorschriften der Kapitel 5 und 6,[777] d.h. es erfolgt kein Verweis auf Regelungen, die eine Registereintragung voraussetzen (wie bspw. die §§ 733, 734 Abs. 3 BGB), da eine Innengesellschaft mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister zur Außengesellschaft wird.
Entsprechende Anwendung "bedeutet, dass anstelle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft deren Beendigung tritt".[778]
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